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1.Allgemeines

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Unter dem Begriff „Direktversicherung des Arbeitnehmers“ versteht man ganz allgemein eine Versicherung, die der Arbeitgeber bezahlt, bei der aber der Arbeitnehmer einen (direkten) Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen erwirbt, wie wenn er selbst die Versicherung abgeschlossen hätte und die Beiträge zahlen würde. Unter den allgemeinen Begriff der Direktversicherung können alle Arten von Versicherungen fallen (z. B. Lebensversicherungen, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen). Die Beiträge des Arbeitgebers zu solchen Versicherungen gehören zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV[210]).

Besonderheiten bestehen für die Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber als einer von fünf möglichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG[211]).

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