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b)Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % in Altfällen

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Beiträge zu Direktversicherungen können nach § 40b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung auch heute noch mit 20 % pauschal besteuert werden (sog. Altfälle). Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus, soweit die Beiträge zusätzlich zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gezahlt werden oder aus Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) stammen. Auf das Beispiel beim Stichwort „Zukunftsicherung“ unter Nr. 16 Buchstabe a wird hingewiesen.

Die Fortführung der Pauschalbesteuerung mit 20 % in Altfällen war notwendig, weil nur ein Teil der am 31.12.2004 bestehenden Direktversicherungsverträge die Voraussetzungen für die seit 1.1.2005 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG erfüllte.

Denn die seit 1.1.2005 geltende Steuerbefreiung für Beiträge zu einer Direktversicherung ist auf Versorgungszusagen beschränkt, die eine Auszahlung der gesamten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer lebenslänglichen Rente oder eines entsprechenden Auszahlungsplans vorsehen. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG scheidet also von vorneherein aus, wenn die späteren Versorgungsleistungen als einmalige Kapitalleistung erbracht werden sollen. Auf die ausführlichen Erläuterungen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Anhang 6 Nr. 5 wird Bezug genommen.

Die Pauschalbesteuerung mit 20 % bis zum Höchstbetrag von 1752 € (§ 40b EStG alte Fassung) ist bei Beiträgen zugunsten einer Direktversicherung in 2022 weiterhin möglich, wenn vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag zu Recht pauschal besteuert wurde (vgl. hierzu auch nachfolgenden Buchstaben d).

Das unter dem vorstehenden Buchstaben a beschriebene steuerfreie Volumen vermindert sich allerdings um die Beiträge und Zuwendungen, die nach § 40b EStG a. F. im Jahre 2022 mit 20 % pauschal besteuert werden (§ 52 Abs. 4 Satz 18 EStG).

Beispiel

Arbeitgeber A zahlt im Jahr 2022 für den Arbeitnehmer B Beiträge in Höhe von 6000 € an einen kapitalgedeckten Pensionsfonds. Hinzu kommen Beiträge zugunsten einer Direktversicherung in Höhe von 1752 €, die wie in den Vorjahren zu Recht mit 20 % pauschal besteuert werden.

Der für die Beiträge an den Pensionsfonds maßgebende steuerfreie Höchstbetrag von 6768 € (= 8 % von 84600 €) vermindert sich um die pauschal besteuerten Beiträge zugunsten der Direktversicherung in Höhe von 1752 €, sodass sich ein steuerfreies Volumen von 5016 € (6768 € abzüglich 1752 €) ergibt. Der Beitrag des Arbeitgebers an den Pensionsfonds in Höhe von 6000 € ist somit in Höhe von 5016 € steuerfrei und in Höhe des Differenzbetrags von 984 € steuerpflichtig. Außerdem ist im Jahr 2022 der Beitrag zugunsten der Direktversicherung in Höhe von 1752 € mit 20 % pauschal zu besteuern.

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