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a)Steuerfreiheit der Beiträge zu einer Direktversicherung

Seit 1.1.2005 sind die Beiträge zu einer Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung in die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 63 EStG mit einbezogen worden.

Die Beiträge zugunsten einer Direktversicherung sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Für das Jahr 2022 sind somit 8 % von 84600 € = 6768 € jährlich oder 564 € monatlich steuerfrei.

Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind aber – wie bisher – lediglich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – West – (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV[212]). Für das Jahr 2022 sind somit lediglich 4 % von 84600 € = 3384 € jährlich oder 282 € monatlich beitragsfrei.

Zur Steuerfreiheit von Beträgen zu einer Direktversicherung stellt sich häufig die Frage, ob die sowohl steuer- als auch beitragsfreie 4 %-Grenze mehrfach ausgeschöpft werden kann. Dies ist bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einerseits und den Durchführungswegen Pensionszusage (Direktzusage) und Unterstützungskasse andererseits der Fall. Das bedeutet, dass die sowohl steuer- als auch beitragsfreie 4 %-Grenze wie folgt in Anspruch genommen werden kann:

 einmal 4 % für Beiträge zu einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds und

 weitere 4 % für eine Pensionszusage oder eine Unterstützungskasse.[213]

Steuerlich (nicht beitragsrechtlich!) können weitere 4 % (insgesamt also 8 %) für Beiträge zu einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds steuerfrei eingezahlt werden. Das steuerfreie Volumen vermindert sich allerdings um die Beiträge und Zuwendungen, die nach § 40b EStG a. F. mit 20 % pauschal besteuert werden (§ 52 Abs. 4 Satz 18 EStG).

Beispiel

Arbeitgeber A zahlt im Jahr 2022 für den Arbeitnehmer B Beiträge in Höhe von 6000 € an einen kapitalgedeckten Pensionsfonds. Hinzu kommen Beiträge zugunsten einer Direktversicherung in Höhe von 1752 €, die wie in den Vorjahren zu Recht mit 20 % pauschal besteuert werden.

Der für die Beiträge an den Pensionsfonds maßgebende steuerfreie Höchstbetrag von 6768 € (= 8 % von 84600 €) vermindert sich um die pauschal besteuerten Beiträge zugunsten der Direktversicherung in Höhe von 1752 €, sodass sich ein steuerfreies Volumen von 5016 € (6768 € abzüglich 1752 €) ergibt. Der Beitrag des Arbeitgebers an den Pensionsfonds in Höhe von 6000 € ist somit in Höhe von 5016 € steuerfrei und in Höhe des Differenzbetrags von 984 € steuerpflichtig. Außerdem ist im Jahr 2022 der Beitrag zugunsten der Direktversicherung in Höhe von 1752 € mit 20 % pauschal zu besteuern.

Auf die ausführlichen Erläuterungen in Anhang 6 wird Bezug genommen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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