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Diplomanden

Bestimmte Studien- und Prüfungsordnungen sehen die Anfertigung einer Diplomarbeit vor. Da Unternehmen oftmals Interesse an den inhaltlichen Ergebnissen von Diplomarbeiten haben, werden den Studenten zur Anfertigung ihrer Arbeit die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Gegenstand einer Diplomandenvereinbarung ist regelmäßig, dass die Diplomarbeit zur weiteren Verwendung dem Unternehmen überlassen wird; u. U. werden auch Vergütungen bzw. Honorare gezahlt. Diese dürfen allerdings keinen Gegenwert für eine erbrachte Arbeitsleistung darstellen, sondern nur für die Erstellung und Überlassung der Diplomarbeit gezahlt werden. Werden diese für bestimmte Zeitabschnitte (z. B. monatlich) oder für bestimmte Zeiteinheiten (z. B. Arbeitsstunden) bezahlt, liegt die Vermutung nahe, dass eine Vergütung für eine erbrachte Arbeitsleistung gewährt wird. Bei der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Umsetzung ist darauf ein besonderes Augenmerk zu richten. Nur Studenten, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten. Für reine Diplomanden im vorgenannten Sinne kommt Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht in Betracht. Es ist allerdings auch eine genaue Abgrenzung zu den Praktikanten, den sog. Werkstudenten (z. B. bei Beteiligung des Studenten an der Umsetzung der Ergebnisse der Diplomarbeit) und den Studenten in dualen Studiengängen vorzunehmen (vgl. dazu die Erläuterungen bei den Stichworten „Praktikanten“, „Studenten“ und „Studenten in dualen Studiengängen“). Zu weiteren Studienabschlüssen wird auch auf die Stichwörter „Bachelor-Abschluss“ und „Master-Abschluss“ verwiesen.

Steuerlich ist bei einem Studium nur dann von einem Ausbildungsdienstverhältnis auszugehen, wenn das Studium selbst Gegenstand des Ausbildungsdienstverhältnisses ist, das Studium also zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört. Der Arbeitnehmer wird also (auch) für das Studieren bezahlt.

Ist das Studium hingegen nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses, liegt auch dann kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn das Studium von einem Dritten durch die Hingabe von Mitteln (z. B. Stipendien) gefördert wird. Da eine Steuerbefreiungsvorschrift für aus privaten Mitteln stammende Studienbeihilfen nicht besteht, liegen – abhängig von den Gesamtumständen des Einzelfalles – Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte vor. Von Arbeitslohn ist insbesondere auszugehen, wenn die Studienbeihilfen privater Arbeitgeber im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis gewährt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV[208]).

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