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DirektversicherungNeues und Wichtiges auf einen Blick:1.Steuer- und beitragsfreie Beiträge zugunsten einer Direktversicherung

Die Beiträge zugunsten einer Direktversicherung sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Für das Jahr 2022 sind somit 8 % von 84600 € = 6768 € jährlich oder 564 € monatlich steuerfrei.

Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind aber – wie bisher – lediglich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – West – (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV[209]). Für das Jahr 2022 sind somit lediglich 4 % von 84600 € = 3384 € jährlich oder 282 € monatlich beitragsfrei.

2.Pauschal besteuerte Beiträge zugunsten einer Direktversicherung

Die Pauschalbesteuerung mit 20 % bis zum Höchstbetrag von 1752 € (§ 40b EStG alte Fassung) ist bei Beiträgen zugunsten einer Direktversicherung weiterhin möglich, wenn vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag zu Recht pauschal besteuert worden ist. Eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf die Steuerfreiheit ist nicht erforderlich. Die Fortführung der Pauschalbesteuerung kann z. B. nach einem Arbeitgeberwechsel auch in einem anderen Durchführungsweg (bisher Pensionskasse, nunmehr Direktversicherung) erfolgen.

Das unter der vorstehenden Nr. 1 beschriebene steuerfreie Volumen für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zugunsten einer Direktversicherung vermindert sich um die Beiträge, die nach § 40b EStG a. F. mit 20 % pauschal besteuert werden (§ 52 Abs. 4 Satz 18 EStG).

Zur Behandlung der Beiträge in der Ansparphase und der Leistungen in der Auszahlungsphase vgl. die nachfolgenden Nrn. 2 und 4.

1. Allgemeines

2. Behandlung der Beiträge in der Ansparphase

a) Steuerfreiheit der Beiträge zu einer Direktversicherung

b) Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % in Altfällen

c) Erstes Dienstverhältnis und Gehaltsumwandlung

d) Pauschalbesteuerung vor dem 1.1.2018

3. Vorzeitige Rückzahlung pauschal mit 20 % besteuerter Beiträge zu einer Direktversicherung

4. Behandlung der Leistungen in der Auszahlungsphase

5. Krankenkassenbeiträge für Leistungen in der Auszahlungsphase

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