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A. Zeitpunkt der Verrechnung der Kirchensteuer

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Bei natürlichen Personen, die kirchensteuerpflichtig sind, ist bei der Berechnung der Einkommensteuer zusätzlich die Kirchensteuer zu beachten. Als Sonderausgabe ist jeweils die Kirchensteuer abziehbar, die im Veranlagungszeitraum gezahlt wurde (§ 10 Abs. 1 Nr 4 EStG, Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 EStG). Die im Laufe eines Veranlagungszeitraums gezahlte Kirchensteuer stimmt regelmäßig nicht mit der Kirchensteuer überein, die durch in diesem Jahr erwirtschaftete Einkünfte verursacht ist. Für Steuerbelastungsrechnungen stehen zur Erfassung der Interdependenzen zwischen der Einkommensteuer und der Kirchensteuer prinzipiell zwei Ansätze zur Verfügung:

1. Bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird jeweils die Kirchensteuer des Vorjahres abgezogen.
2. Es wird ein Sofortabzug der Kirchensteuer bei der Einkommensteuer unterstellt und die Kirchensteuer gemeinsam mit der Einkommensteuer berechnet.

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Beide Vorgehensweisen sind insoweit unrealistisch, als entweder keine Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer berücksichtigt werden (erster Ansatz) oder von Vorauszahlungen in Höhe der in der Periode verursachten Kirchensteuer ausgegangen wird (zweiter Ansatz). Will man die Veranlagung uneingeschränkt in Anlehnung an das Veranlagungsverfahren simulieren, ist die Kirchensteuer im Jahr ihrer Entrichtung anzusetzen. In den einzelnen Jahren ist die Kirchensteuer abziehbar, die auf die Vorauszahlungen der Einkommensteuerschuld des laufenden Jahres entfällt, zuzüglich der Kirchensteuer auf Abschlusszahlungen für Einkommensteuer der Vorjahre bzw abzüglich im Veranlagungszeitraum erstattete Kirchensteuern.

Bei der zweiten Vorgehensweise beschränkt sich die Ungenauigkeit auf die Differenz zwischen der wirtschaftlich verursachten Kirchensteuer und der auf die Voraus- und Abschlusszahlungen gezahlten bzw der erstatteten Kirchensteuer. Sie ist deshalb für Planungsrechnungen besser geeignet. Zum einen kann die bei ihr entstehende Ungenauigkeit zumeist vernachlässigt werden. Zum anderen weist sie den Vorteil auf, dass pagatorische Zahlungszufälligkeiten eliminiert werden.

Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen › Sechster Abschnitt Besonderheiten beim Einbezug der Kirchensteuer › B. Proportionale Steuersätze

Besteuerung von Unternehmen III

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