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B. Proportionale Steuersätze

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(1) Grundsätzliche Vorgehensweise: Bei der Annahme der Übereinstimmung zwischen gezahlter und verursachter Kirchensteuer (zweiter Ansatz) erweist sich die Berechnung des kombinierten Einkommen- und Kirchensteuersatzes (sESt,KiSt) innerhalb der Proportionalzonen des Einkommensteuertarifs als problemlos.[5] Ausgangsgröße bildet das zu versteuernde Einkommen vor Abzug der Kirchensteuer (zvE), das mit dem Gewinn vor Steuern (G) vermindert um die als Betriebsausgabe abziehbaren Steuerarten übereinstimmt. Die Berechnungsformeln der Einkommen- und Kirchensteuer

ESt = sESt × (zvE – KiSt) KiSt = sKiSt × ESt

sind ineinander einzusetzen:

ESt = sESt × (zvE – sKiSt×ESt) KiSt = sESt × sKiSt × (zvE – KiSt)

Nach Ausklammerung

sESt ESt = × zvE 1 + sESt×sKiSt sESt×sKiSt KiSt = × zvE 1 + sESt×sKiSt

und Addition der beiden Gleichungen kann die Summe aus Einkommen- und Kirchensteuer unmittelbar aus dem zu versteuernden Einkommen vor Abzug der Kirchensteuer bestimmt werden:

sESt×(1+sKiSt)
ESt + KiSt = × zvE = SESt, KiSt × zvE
1 + sESt×sKiSt

Bei einem zusätzlichen Einbezug des Solidaritätszuschlags ist die vorstehende Gleichung zu erweitern:

sESt×(1 + sSolZ + sKiSt)
ESt + SolZ + KiSt = × zvE = sESt,SolZ,KiSt × zvE
1 + sESt×sKiSt

Bei einem Solidaritätszuschlagsatz von 5,5% und einem Kirchensteuersatz von 8% bzw 9% ergeben sich bei einem Einkommensteuersatz von 42% bzw beim Spitzensteuersatz der Einkommensteuer von 45% folgende kombinierte Steuersätze (sESt,SolZ,KiSt):

Abb. 2.4: Zusammenfassung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in den Proportionalzonen des Einkommensteuertarifs

s ESt s SolZ s KiSt s ESt,SolZ,KiSt
42% 5,5% 8% 46,12%
42% 5,5% 9% 46,34%
45% 5,5% 8% 49,30%
45% 5,5% 9% 49,52%

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(2) Besonderheiten bei der Abgeltungsteuer: Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer in Form der 25%igen Abgeltungsteuer erhoben (Sondersteuersatz nach § 32d EStG). Diese Einkünfte unterliegen zusätzlich der Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2b EStG). Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird in pauschalierender Form berücksichtigt (§ 51a Abs. 2b iVm § 43, § 43a EStG). Der Abgeltungsteuersatz (dh die Einkommensteuer) reduziert sich nach folgender Formel (§ 32d Abs. 1 S. 4 EStG):

Einkommensteuer = Einkünfte aus Kapitalvermögen / (4 + Kirchensteuersatz in %)

Bei Einkünften von 100 und einem Kirchensteuersatz von 8% errechnet sich eine Einkommensteuer von 24,51 (= 100 / [4 + 8%]) und eine Kirchensteuer von 1,96 (= 24,51 × 8%). Bei einem Kirchensteuersatz von 9% beläuft sich die Einkommensteuer auf 24,45 (= 100 / [4 + 9%]) und die Kirchensteuer auf 2,20 (= 24,45 × 9%).

Bezieht man den Solidaritätszuschlag mit ein, ergibt sich für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer fallen, folgende Gesamtbelastung:

Abb. 2.5: Zusammenfassung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen

ohne Kirchensteuer 26,38% = 25,00% + 5,5%×25,00%
Kirchensteuersatz 8% 27,82% = 24,51% + 5,5%×24,51% + 8%×24,51%
Kirchensteuersatz 9% 28,06% = 24,45% + 5,5%×24,45% + 9%×24,45%

Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen › Sechster Abschnitt Besonderheiten beim Einbezug der Kirchensteuer › C. Progressive Steuersätze

Besteuerung von Unternehmen III

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