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B. Proportionale Steuersätze
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(1) Grundsätzliche Vorgehensweise: Bei der Annahme der Übereinstimmung zwischen gezahlter und verursachter Kirchensteuer (zweiter Ansatz) erweist sich die Berechnung des kombinierten Einkommen- und Kirchensteuersatzes (sESt,KiSt) innerhalb der Proportionalzonen des Einkommensteuertarifs als problemlos.[5] Ausgangsgröße bildet das zu versteuernde Einkommen vor Abzug der Kirchensteuer (zvE), das mit dem Gewinn vor Steuern (G) vermindert um die als Betriebsausgabe abziehbaren Steuerarten übereinstimmt. Die Berechnungsformeln der Einkommen- und Kirchensteuer
ESt = sESt × (zvE – KiSt) | KiSt = sKiSt × ESt |
sind ineinander einzusetzen:
ESt = sESt × (zvE – sKiSt×ESt) | KiSt = sESt × sKiSt × (zvE – KiSt) |
Nach Ausklammerung
sESt ESt = × zvE 1 + sESt×sKiSt | sESt×sKiSt KiSt = × zvE 1 + sESt×sKiSt |
und Addition der beiden Gleichungen kann die Summe aus Einkommen- und Kirchensteuer unmittelbar aus dem zu versteuernden Einkommen vor Abzug der Kirchensteuer bestimmt werden:
sESt×(1+sKiSt) | ||
ESt + KiSt = | × zvE = SESt, KiSt × zvE | |
1 + sESt×sKiSt |
Bei einem zusätzlichen Einbezug des Solidaritätszuschlags ist die vorstehende Gleichung zu erweitern:
sESt×(1 + sSolZ + sKiSt) | ||
ESt + SolZ + KiSt = | × zvE = sESt,SolZ,KiSt × zvE | |
1 + sESt×sKiSt |
Bei einem Solidaritätszuschlagsatz von 5,5% und einem Kirchensteuersatz von 8% bzw 9% ergeben sich bei einem Einkommensteuersatz von 42% bzw beim Spitzensteuersatz der Einkommensteuer von 45% folgende kombinierte Steuersätze (sESt,SolZ,KiSt):
Abb. 2.4: Zusammenfassung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in den Proportionalzonen des Einkommensteuertarifs
s ESt | s SolZ | s KiSt | s ESt,SolZ,KiSt |
---|---|---|---|
42% | 5,5% | 8% | 46,12% |
42% | 5,5% | 9% | 46,34% |
45% | 5,5% | 8% | 49,30% |
45% | 5,5% | 9% | 49,52% |
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(2) Besonderheiten bei der Abgeltungsteuer: Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer in Form der 25%igen Abgeltungsteuer erhoben (Sondersteuersatz nach § 32d EStG). Diese Einkünfte unterliegen zusätzlich der Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2b EStG). Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird in pauschalierender Form berücksichtigt (§ 51a Abs. 2b iVm § 43, § 43a EStG). Der Abgeltungsteuersatz (dh die Einkommensteuer) reduziert sich nach folgender Formel (§ 32d Abs. 1 S. 4 EStG):
Einkommensteuer = Einkünfte aus Kapitalvermögen / (4 + Kirchensteuersatz in %)
Bei Einkünften von 100 und einem Kirchensteuersatz von 8% errechnet sich eine Einkommensteuer von 24,51 (= 100 / [4 + 8%]) und eine Kirchensteuer von 1,96 (= 24,51 × 8%). Bei einem Kirchensteuersatz von 9% beläuft sich die Einkommensteuer auf 24,45 (= 100 / [4 + 9%]) und die Kirchensteuer auf 2,20 (= 24,45 × 9%).
Bezieht man den Solidaritätszuschlag mit ein, ergibt sich für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer fallen, folgende Gesamtbelastung:
Abb. 2.5: Zusammenfassung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen
ohne Kirchensteuer | 26,38% | = | 25,00% + 5,5%×25,00% |
Kirchensteuersatz 8% | 27,82% | = | 24,51% + 5,5%×24,51% + 8%×24,51% |
Kirchensteuersatz 9% | 28,06% | = | 24,45% + 5,5%×24,45% + 9%×24,45% |
Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen › Sechster Abschnitt Besonderheiten beim Einbezug der Kirchensteuer › C. Progressive Steuersätze