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Anmerkungen

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BGHZ 41, 136: „Die Frage, ob einem katholischen Spanier die Befreiung [sc. vom Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnisses] dann erteilt werden kann, wenn durch ein deutsches Scheidungsurteil entweder seine eigene frühere Ehe... oder eine frühere Ehe seiner deutschen Verlobten geschieden worden ist, ist... umstritten... Auszugehen ist von der Bedeutung des Art. 13 EGBGB. Diese Bestimmung stellt sicher, dass eine Ehe, deren Eingehung beabsichtigt ist, allgemein anerkannt wird... Die Ehe soll deshalb in den in Betracht kommenden Lebensbereichen der künftigen Ehegatten, also nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland und vor allem auch im Heimatstaat des ausländischen Ehegatten, vollgültig sein... Die Anerkennung der Ehe im Heimatstaat des ausländischen Verlobten erfordert, dass die Normen des ausländischen Rechts in vollem Umfang angewandt werden... Damit ist die Ansicht, es handle sich insoweit um eine selbständige, nach dem Recht des geschiedenen Verlobten zu beurteilende Vorfrage abgelehnt.... Nur dann, wenn sich die Prüfung auch darauf erstreckt, ob der Gültigkeit der beabsichtigten Eheschließung das Hindernis einer früheren, nach Auffassung des ausländischen Rechts noch als fortbestehend anzusehenden Ehe entgegensteht, ist die mit der Vorschrift des Art. 13 EGBGB auch im Interesse des deutschen Verlobten erstrebte allgemeine Anerkennung der Ehe gewährleistet.“

[2]

BVerfGE 31, 58, 81: „Auch bei der Beurteilung der Ehefähigkeit der Beschwerdeführerin, die sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, müssen die deutschen Behörden prüfen, ob die Beschwerdeführerin unverheiratet ist; sie können diese Frage nur eindeutig bejahen, weil ihre frühere Ehe durch die Scheidung rechtsgültig gelöst ist. Zugleich soll aber die Prüfung derselben tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Rahmen der Beurteilung der Ehefähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, dass die deutschen Behörden und Gerichte dieselbe Frage ebenso eindeutig verneinen, weil das spanische Recht die Scheidung nicht anerkennt. Schon dieser Widerspruch spricht für einen unzulässigen Eingriff in die Eheschließungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Es erscheint auch kaum verständlich, warum der eigene Staat in Anwendung spanischen Rechts den Fortbestand einer Ehe fingiert, die er nach eigenem Recht als endgültig und mit Wirkung für und gegen alle gelöst betrachtet.“

[3]

OVG Hamburg StAZ 2007, 86.

[4]

BGHZ 43, 213.

[5]

BGHZ 90, 129, 140.

[6]

BGHZ 90, 129, 140.

[7]

BGH FamRZ 1994, 1262, 1263.

[8]

BVerfG NJW 1983, 511: Die Beschwerdeführerin hatte 1947 vor einem dazu nach englischem Recht legitimierten Geistlichen in einer Kaserne der britischen Armee in Deutschland die Ehe mit einem Soldaten der britischen Besatzungsarmee geschlossen und 2 Jahre mit ihm in England gelebt. Sodann lebten die Ehegatten 25 Jahre in der Bundesrepublik, wo der Ehemann Rentenanwartschaften erwarb. Der Rentenversicherungsträger versagte der Beschwerdeführerin eine Witwenrente, weil ihre Ehe nach deutschem Recht nicht wirksam sei.

[9]

Zu Eheschließungen in Fluchtsituation Henrich StAZ 2016, 1 f.

[10]

LG Ellwangen BWNotZ 2000, 45; vgl auch BGH IPRspr 1968/69 Nr 160; die dort getroffene Aussage, dass keine Substitution des Notars in § 925 BGB durch einen US-amerikanischen notary public möglich ist, ließe sich freilich auch auf der Ebene der fehlenden Funktionsäquivalenz begründen.

[11]

Zum Meinungsstand Roth/Altmeppen GmbHG (8. Aufl., 2015) § 15 Rn 92 ff.

[12]

BGHZ 80, 76, 79 (Gesellschaftsvertrag); BGH NJW-RR 1989, 1259 (Abtretung von Anteilen); BGH NJW 2014, 2026 (Einreichung der Gesellschafterliste); BGH ZIP 2014, 2494 (Beurkundung der Hauptversammlung).

[13]

BGHZ 80, 76, 79 unter Hinweis auf § 17 BeurkG.

[14]

BGHZ 80, 76, 79.

[15]

Betreffend Schweizer Beurkundungen Müller NJW 2014, 1994 ausdrücklich gegen die Annahme in BGHZ 80, 76, 79 (betreffend Zürich); sehr gründlich zu dieser Frage AG Charlottenburg ZIP 2016, 770 (Bern).

[16]

BGH FPR 2002, 461: Ein Schweizerischer Zahlungsbefehl steht zwar nicht der Klage, aber dem deutschen Mahnbescheid gleich und unterbricht nach § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr 1 BGB aF die Verjährung; entsprechendes gilt für § 204 Nr 3 BGB nF.

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