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§ 6 Korrektur der Verweisung

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Inhaltsverzeichnis

A. Vorrang des Einzelstatuts

B. Anpassung (Angleichung)

C. Ordre Public

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Als „Korrektur der Verweisung“ werden hier – untechnisch – einige Rechtsinstitute zusammengefasst, die nur eines gemeinsam haben: Es wird nicht das seitens des Kollisionsrechts „eigentlich“ berufene Recht zur Gänze im Fall angewendet, sondern aus unterschiedlichen Gründen von dem als Ergebnis einer technisch korrekten Anwendung der Kollisionsnormen berufenen Recht abgewichen. Ihre Prüfung findet deshalb erst nach Ermittlung des „eigentlich“ anwendbaren Statuts statt.

Teil II Allgemeine Lehren des IPR§ 6 Korrektur der Verweisung › A. Vorrang des Einzelstatuts

Internationales Privatrecht

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