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I. Problemstellung

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Der deutsche ordre public[4] wird in Ausnahmefällen durch Art. 6 gegen die Anwendung ausländischer Rechtsnormen geschützt. Grundsätzlich ist ein vom deutschen IPR berufenes ausländisches Recht so anzuwenden, wie es im Herkunftsstaat angewendet wird. Durch die Verweisung des deutschen IPR auf eine ausländische Rechtsordnung dürfen aber deutsche Gerichte nicht zu Entscheidungen genötigt werden, die im Ergebnis grundlegenden deutschen Rechtsanschauungen eklatant zuwiderlaufen.

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Art. 6 ist eine Ausnahmevorschrift, die die regelmäßige Anknüpfung durchbricht; sie hat nur eine negative Funktion, indem sie bestimmt, dass eine Norm nicht Anwendung findet. Sie schützt den sog negativen ordre public, setzt also nicht bestimmte Wertungen des deutschen Rechts positiv durch, sondern verhindert lediglich die Normanwendung, wenn elementare Wertungen des deutschen Rechts verletzt werden. An die Stelle der verdrängten Norm tritt nicht ohne weiteres die deutsche Regelung.

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Völkervertragliche und europarechtliche Kollisionsnormen enthalten ebenfalls ordre public-Vorbehalte (zB Art. 13 HUntStProt 2007, Art. 21 Rom I-VO, Art. 35 EU-ErbVO), die in gleicher Weise die öffentliche Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts schützen. Anders als bei nur zwischen Mitgliedstaaten wirkenden Regelungen des EuZPR, wo gerne das wechselseitige Vertrauen beschworen wird, ist der Vorbehalt des ordre public im EuIPR unumstritten, da dessen Kollisionsnormen als loi uniforme auch das Recht von Drittstaaten berufen.

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