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IV. Durchsetzung deutschen Rechts

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Eine positive Durchsetzung zwingenden deutschen Rechts wird über Art. 6 nicht erreicht. Diese Problematik wird im IPR nicht mehr als Frage des „positiven ordre public“ behandelt, sondern durch Sonderanknüpfungen (zur Durchsetzung bestimmter zwingender Regelungsbereiche einer sachnahen Rechtsordnung, meist Schutznormen für schwächere Beteiligte), Eingriffsnormen (zur Durchsetzung international zwingender deutscher Normen von besonderem staatlichen Interesse – was den „positiven“ ordre public ausmacht) und einseitige Anknüpfungen gelöst. Solche einseitigen Anknüpfungen, auch Vorbehaltsklauseln im deutschen IPR, lassen sich häufig auch als spezielle Konkretisierung des negativen ordre public verstehen.

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Sonderanknüpfungen: Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO knüpft zwingende Bestimmungen im Verbraucherschutzrecht (nicht notwendig deutsches Recht!) gegen ein gewähltes Vertragsstatut gesondert an das Aufenthaltsrecht an. In weiterem Umfang verwirklicht Art. 46b in EG/EU-Richtlinien vereinheitlichtes Verbraucherschutzrecht gegen ein gewähltes Recht. Art. 17a dient der Durchsetzung deutscher Bestimmungen zur Regelung des Besitzes an der ehelichen Wohnung.

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Eingriffsnorm: Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO setzt deutsche zwingende Normen von besonderer Bedeutung für das öffentliche Interesse (politisch, wirtschaftlich, sozialpolitisch, sog „Eingriffsnormen“) vor deutschen Gerichten gegen jedes Vertragsstatut durch.

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Vorbehaltsklauseln: Art. 13 Abs. 3 S. 1 unterstellt die Form der Eheschließung in Deutschland ausschließlich dem Ortsrecht. Dies bedeutet zugleich eine exklusive Anknüpfung und damit die Durchsetzung der deutschen standesamtlichen Eheschließungsform. Andererseits wird – im Sinne der Konkretisierung des negativen ordre public – eine abweichende Eheschließungsform nach der lex causae (nach Art. 13 Abs. 1 kumulativ die Heimatrechte der Eheschließenden) abgewehrt. Vgl. auch Art. 17 Abs. 2: Scheidung in Deutschland nur durch ein Gericht, Art. 16: Schutz des Rechtsverkehrs vor Beschränkungen eines ausländischen gesetzlichen Güterstandes, Art. 40 Abs. 3: Ausschluss von Deliktsansprüchen, die in Betrag oder Zweck über das Prinzip der restitutio in integrum hinausgehen .

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