Читать книгу Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen - Alexander Grieger - Страница 17

D. Rechtshistorische Überlegungen zur unbeschränkten und beschränkbaren Haftung

Оглавление

Aus rechtshistorischer Sicht – soweit man dies angesichts der Zersplitterung der verschiedenen Rechtsgebiete und den verschiedenen Rechtsentwicklungen überhaupt pauschalisiert sagen kann, was angesichts der Zielsetzung dieser Arbeit aber geduldet werden mag – dominierte im römischen Recht die unbeschränkte persönliche Haftung, insbes. basierend auf Delikt101. Darlehensgeschäfte entwickelten sich auch aus Risikogesichtspunkten heraus (keine direkte Beteiligung an Risiken, Nichteinbringbarkeit der Darlehenssumme (ggfs. zzgl. Zinsen) als maximales Risiko) zur bevorzugten Kooperationsform102. In der Zeit zwischen dem 5. und 9. Jahrhundert bildeten sich im Fränkischen Recht erste Pfändungsverbote heraus, welche zu einer faktischen Beschränkung der Haftung führen103. Nach und nach entwickelten sich – auch angesichts kirchlicher und später ins weltliche Recht übernommene (Wucher-)Zinsverbote – alternative Kooperationsformen heraus104. Die beschränkbare Bestellung von Sicherheiten durch Dritte belegt die Ursprünge einer veränderten Wahrnehmung vertraglicher Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten105. Mit einer zunehmenden Rezeption des Römischen Rechts schwand der Einfluss des kanonischen Rechts und mit einer Abkehr vom grundsätzlichen Zinsverbot wurden angemessene Zinssätze anerkannt, Wucherzinsen blieben angesichts Bevölkerungsunruhen jedoch verboten106. In einzelnen Landesrechten wurde Ende des 18. Jahrhunderts der vertragliche Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit anerkannt, was auch als Ausdruck der zunehmenden Wertschätzung der Privatautonomie verstanden werden darf107. In den sich anschließenden gesetzlichen Kodifikationen (auch im BGB von 1896) wurde dieses Prinzip fest verankert108. Aus historischer Sicht bleibt festzuhalten, dass die frühe Kooperationsform des Darlehens angesichts von Fehlentwicklungen und unzureichender Geeignetheit für zunehmend arbeitsteiliges Wirtschaften keinen Bestand haben konnte109. Interessant ist, dass die frühzeitige Entwicklung des arbeitsteiligen Wirtschaftens heute durch die Komplexität von Wertschöpfungsketten ihren (einstweiligen) Höhepunkt erreicht hat und bei wertender Betrachtung der geschichtlichen Entwicklung die – zumindest teilweise mögliche – Beschränkbarkeit der Haftung geradezu eine Notwendigkeit des heutigen Wirtschaftens ist110.

101 Zur rechtshistorischen Entwicklung ausführlich Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 19ff.. 102 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 21, 24. 103 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 27. 104 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 28–32. 105 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 29/30. 106 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 35. 107 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 37. 108 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 39. 109 So i.E. auch Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 43. 110 Bruns bringt dies durch sein Resümee „Hoher Kapitalbedarf und Investitionsbereitschaft verlangen Beschränkbarkeit der Haftung.“ (ders., Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 43) eindrucksvoll auf den Punkt.

Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen

Подняться наверх