Читать книгу Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen - Alexander Grieger - Страница 28

B. Grundbegriffe und -konzepte der vertraglichen Beschränkbarkeit von Haftung

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Vertragliche Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse können, wie zuvor beschrieben, entweder auf der Tatbestandsseite ansetzen (z.B. keine Haftung für bestimmte Handlungen oder Unterlassungen oder nur für ausgewählte Verschuldensstufen) oder auf der Rechtsfolgenseite bestimmte Schadensarten (wie Folgeschäden) aus dem Haftungsumfang ausklammern oder limitieren183. Zudem sind auch zeitliche Befristungen durch vertraglich vereinbarte Verfristungen und vom gesetzlichen Leitbild abweichende Verjährungsregeln denkbar184.

Es gilt als anerkanntes Rechtsprinzip, dass vertraglich vereinbarte Haftungsklauseln – sofern diese zulässig sind – den gegebenenfalls parallellaufenden deliktischen Ansprüchen auf Schadensersatz vorgehen und auch zu einer Beschränkung der eigentlich unbeschränkten Deliktshaftung führen185.

Nicht problematisiert oder näher konkretisiert wird im Rahmen dieser Arbeit die in § 276 Abs. 1 S. 1 BGB angesprochene Möglichkeit, dass durch den Schuldner eine strengere als die gesetzliche Haftung (insbes. aus der Abgabe einer Garantie186) eingegangen wird. Nachdem es sich – selbst bei betragsmäßigen oder inhaltlich eingeschränkten – Garantien nicht um Beschränkungen der gesetzlichen Haftung handelt, sondern um ein frei gestaltetes Haftungsregime mit dem Ziel der Haftungserweiterung, wäre eine Ausweitung des Betrachtungsgegenstandes im Rahmen der Zielsetzung dieser Arbeit nicht zielführend187.

Zudem ist höchstrichterlich festgestellt, dass bei der Abgabe von Garantien (sofern der Garantietext selbst nicht bereits die Inanspruchnahmevoraussetzungen und Rechtsfolgen beinhaltet) keine Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen vereinbart werden können188.

183 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Fuchs, § 307 Rn. 299; Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 3, 6/7, 301; PALANDT-BGB-Grüneberg, § 307 Rn. 41/42. 184 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Fuchs, § 307 Rn. 299. 185 H.M, vgl. PALANDT-BGB-Grüneberg, § 307 Rn. 49; Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 239/240. 186 Hierunter werden i.d.R. selbständige Garantien (d.h. eigenständiges Haftungsregime neben gesetzlicher Gewährleistung mit zusätzlichem, verschuldensunabhängig zugesagtem Leistungserfolg) und unselbständige Garantien (d.h. aufbauend auf gesetzlicher Gewährleistung, ohne zusätzlich zugesagtem Leistungserfolg) verstanden, wobei die Abgrenzung mangels gesetzlicher Definition im Einzelfall schwierig ist (vgl. aber zur Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie § 443 BGB). Vgl. PALANDT-Putze, § 443 Rn. 4. 187 So auch Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 341. 188 Die Unzulässigkeit des Haftungsausschlusses für Mangelfolgeschaden in den VDMA-Musterbedingungen für den Fall der Abgabe einer Garantie feststellend: BGH, Urt. v. 05.12.1995 – X ZR 14/93, Ziffer IV.3.

Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen

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