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III. Die Entwicklung der Rechtsprechung nach herrschender Meinung im Schrifttum

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Nach Ansicht der Kritiker der bestehenden AGB-Kontrolle folgte die Rechtsprechung nicht dem in § 24 AGBG bzw. § 310 BGB gesetzlich geebneten Weg in eine flexible Berücksichtigung der jeweiligen im kaufmännischen Geschäftsverkehr geltenden Gebräuche und Gewohnheiten208. Die bereits vor der Einführung des AGBG geltende Inhaltskontrolle, unabhängig von der Einordnung als B2C- oder B2B-Geschäft, wurde nicht in dem Maße zurückgenommen, wie dies auf Grund der Begründung des Gesetzgebers zu erwarten gewesen wäre, was auch heute noch als wesentlicher Grund für den faktischen Gleichlauf bei der Beurteilung von B2C- und B2B-Klauseln gesehen wird209. Dieser Gleichlauf soll auch explizit im Bereich von Haftungsklauseln gelten210. Hierauf wird nachfolgend, insbes. im Rahmen der Rechtsprechungsanalyse, intensiviert einzugehen sein.

Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen

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