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VI. Rechtscharakter von AGBs und dogmatische Begründung der AGB-Kontrolle

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Die AGBs an sich werden nach der herrschenden Meinung als vertragliche Absprachen innerhalb einer geltenden Rechtsordnung („Vertragstheorie“231) eingeordnet, während die mittlerweile auch durch Rechtsprechung und Gesetzeswortlaut widerlegte Mindermeinung von einer separat geschaffenen Rechtsordnung zwischen den beteiligten Vertragspartnern, insbes. den Verwender der AGBs, ausgehen („Normentheorie“232). Wenngleich die Relevanz dieses Theorienstreits als sehr gering angesehen wird233, so bietet dieser doch einen ersten Ansatzpunkt, um sich der Frage anzunähern, wie sich Privatautonomie und Inhaltskontrolle konzeptionell vereinen lassen.

Nachdem der Gesetzgeber bei der Implementierung von § 310 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform 2001 keine dogmatischen Begründungen geliefert hat234, lohnt sich ein Blick auf die Entstehungsgeschichte von § 12 AGBG bzw. dem späteren § 24 AGBG, welcher fast unverändert in § 310 BGB übernommen wurde. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung235 zu § 12 Nr. 1 AGBG sollten bestimmte Kontrollnormen keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen finden, „die gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört“. Nach der Gesetzesbegründung sei eine vollständige Befreiung solcher Verträge von einer AGB-Kontrolle jedoch nicht möglich, nachdem auch für diese der Grundsatz von „Treu und Glauben“ gelte, welche der gesamten Rechtsordnung inne wohne236. Vielmehr könnten in Verbrauchergeschäften nicht geduldete Risikoverlagerungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Einzelfall zulässig sein, wobei ein generelles Werturteil zur Vermeidung von unflexiblen Lösungen vermieden werde237. Die Zulässigkeit bestimmter Klauseln solle sich gerade dadurch ergeben können, dass die für eine Vielzahl von B2B-Verträgen geltenden nachteiligen Regelungen durch „Vorteile anderer Art ausgeglichen“238 werden können.

Kurz zusammengefasst soll auf Basis des Grundsatzes von Treu und Glauben trotz einer verringerten Schutzbedürftigkeit im B2B-Bereich die gesetzliche Kontrollmöglichkeit unerwünschte Risikoverlagerungen, welche nicht durch Vorteile anderer Art angemessen ausgeglichen werden, verhindern.

Überraschenderweise werden diese Aspekte heute eher wenig aufgegriffen239 und im Allgemeinen zwei dogmatische Konzepte zur Begründung herangezogen, wobei sich das erste mit dem Verhältnis zwischen den beteiligten Vertragspartnern, das zweite mit überindividuellen Aspekten befasst240. Gemeinsame Ausgangsbasis für beide Ansatzpunkte, die fließend ineinander übergehen, ist nach Leuschner ein Informationsdefizit des Verwendungsgegners, das zu einer Unterlegenheit desselben führt241:

Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen

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