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II. Belehrungspflichten der BaFin im Aufsichtsverfahren

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Zusammenfassend sind zur Wahrung der Selbstbelastungsfreiheit des Verpflichteten die nachfolgenden Belehrungspflichten von den Fachreferaten der BaFin bereits im Aufsichtsverfahren zu beachten:[10]

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Tab. 1: Belehrungspflichten im Aufsichtsverfahren
Belehrungspflichten im Aufsichtsverfahren
Verpflichteter ohne Betroffenenstatus Verpflichteter mit Betroffenenstatus
- Der Verpflichtete ist gem. § 6 Abs. 15 S. 2 Var. 1 WpHG über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. - Der Verpflichtete ist gem. § 6 Abs. 15 S. 2 Var. 2 WpHG über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren.
- Kein Hinweis auf das Recht auf einen Verteidiger, das ihm gem. § 6 Abs. 15 S. 2 WpHG „nach dem Gesetz“ – also als Betroffener gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 137 StPO – zusteht. - Der Verpflichtete ist gem. § 6 Abs. 15 S. 3 WpHG auf sein Recht auf einen Verteidiger gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 137 StPO hinzuweisen.
- Kein Vorlageverweigerungsrecht, deshalb auch keine Belehrung. - Kein Vorlageverweigerungsrecht, deshalb auch keine Belehrung.
Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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