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3. Zum Begriff des Betroffenen

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Von Bedeutung ist nach den vorstehenden Erläuterungen, ab wann der Verpflichtete im Aufsichtsverfahren als Betroffener behandelt werden muss. Der Begriff des Betroffenen ist im Gesetz nicht definiert, sodass auf die Rechtsprechung des BGH[20] zur Beschuldigteneigenschaft zurückgegriffen werden muss.[21] Die Beschuldigteneigenschaft setzt subjektiv den Verfolgungswillen der Verfolgungsbehörde voraus, der sich objektiv in einem Willensakt manifestiert (vgl. § 397 Abs. 1 AO).[22] Spätestens mit der Einleitung eines gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahrens rückt der Verpflichtete in die Stellung eines Betroffenen. Wenn – wie im Aufsichtsverfahren regelmäßig – die Beschuldigteneigenschaft nicht aus dem Willensakt der BaFin gedeutet werden kann, ist die objektive Stärke des Tatverdachts maßgebend. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls. Zur Orientierung in der Praxis hat der BGH das Folgende angemerkt:

- Der Verdachtsgrad erfordert keinen dringenden Tatverdacht. Andererseits reicht auch nicht schon jeder bestehende Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO, damit die Belehrungspflichten i.S.d. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO ausgelöst werden.[23]
- Die Inkulpationspflicht der Verfolgungsbehörde entsteht, wenn die Person „konkret und ernsthaft“ als Täter einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt.[24]
- Die Verfolgungsbehörde kommt bei der Beurteilung des Verdachtsgrades ein pflichtgemäß auszuübende Beurteilungsspielraum zu. Ist der Tatverdacht so stark, dass andernfalls willkürlich die Grenzen des eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten werden würden, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Verpflichtete nicht über das Aussageverweigerungsrecht belehrt wird.[25]
Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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