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4. Erfinderische Tätigkeit

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Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG). Häufig wird hier das Synonym Erfindungshöhe verwendet. Materiell gesehen geht es um eine bestimmte „Erfindungsqualität“, die mit der „Schöpfungsqualität“ (vgl. Rn. 28 f.) im Urheberrecht vergleichbar ist.

Der „Sprung“, den die neue Erfindung über den Stand der Technik hinaus macht, kann sehr groß sein – etwa bei Pioniererfindungen –, kann aber auch recht gering ausfallen (vgl. Abb. 13).

Ob der Grad der Erfindungshöhe im Einzelfall für eine Patenterteilung ausreicht, ist oft eine schwer zu entscheidende Frage, deren Beurteilung dem technischen Mitglied der Prüfungsstelle obliegt.

Maßgebend dafür, ob die Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, sind zwei Ausgangspunkte: Der Stand der Technik und das Können eines Durchschnittsfachmannes auf dem einschlägigen Fachgebiet. Eine Erfindung ist dann nicht naheliegend, wenn sie von einem Durchschnittsfachmann aus dem Stand der Technik heraus mittels seines Fachwissens nicht gemacht worden wäre.

Einige Beispiele für das Fehlen der Erfindungshöhe:

Hat die Erfindung das bloße Verändern von Dimensionen zum Gegenstand, so wird in der Regel die Erfindungshöhe fehlen.

Übliche Maßnahmen von Handwerkern und Ingenieuren, wie etwa die Auswahl eines als geeignet bekannten Werkstoffes, ergeben sich für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, so dass die Erfindung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Bei der bloßen Übertragung von einem in einem bestimmten technischen Gebiet bekannten Erzeugnis oder Verfahren auf ein anderes technisches Gebiet wird es häufig der Erfindungshöhe ermangeln, wie etwa bei der Übertragung

- eines Verfahrens zur Herstellung von Blechgefäßen auf ein solches zur Herstellung von Tonnen,
- einer Vorrichtung von Rechenmaschinen auf Schreibmaschinen,
- der Verwendung von Hartglas für Fenster für Torpedoboote auf Kraftfahrzeug-Windschutzscheiben.

Als ein bedeutsames Indiz dafür, dass eine neue Erfindung sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, mithin also Erfindungshöhe aufweist, kann das Überraschungsmoment gewertet werden (BGH, GRUR 89, 899 ff. – Sauerteig), nicht hingegen der wirtschaftliche Erfolg des neuen Erzeugnisses.

Vgl. Fälle 1, 5, 45.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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