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2. Neuheit

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Der Begriff neu wird in § 3 PatG definiert. Nach der formellen Abgrenzung dieser Vorschrift gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor einem bestimmten Stichtag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, gleichgültig, ob im Inland oder im Ausland (absoluter Neuheitsbegriff). Stichtag ist der für den Zeitrang der Anmeldung maßgebliche Tag. Dies ist in der Regel der Tag der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Wird ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen – etwa die innere Priorität nach § 40 PatG oder die Unionspriorität (§ 41 PatG) nach Art. 4 PVÜ (Rn. 874) –, so ist der Prioritätstag der maßgebliche Zeitpunkt.

Um sich ein Bild über das sehr problematische Kriterium „Stand der Technik“ und damit über die Aussichten für eine Patenterteilung zu verschaffen, kann der Patentanmelder beim Patentamt schriftlich den Antrag auf eine Recherche stellen. Das Patentamt ermittelt hierauf den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung nach den §§ 1 bis 5 und ob die Anmeldung den Anforderungen des § 34 III bis V genügt (§ 43 I PatG). Das Patentamt führt die Recherche durch und teilt das Ergebnis ohne Gewähr für Vollständigkeit dem Anmelder im Recherchebericht mit (§ 43 VII). Diese selbstständige – isolierte – Recherche ist kein notwendiger Teil des Patenterteilungsverfahrens.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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