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d) Vergütung für den Urheber

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Nachdem wir nun zur Kenntnis genommen haben, dass der Urheber Nutzungsrechte in mannigfacher Art und Weise verschiedensten Rechtssubjekten einräumen kann, stellt sich zum Schluss doch die Frage: Was ist die Gegenleistung, was erhält der Urheber dafür, kurzum: Es geht um die Vergütung des Urhebers.

Dem Prinzip der Vertragsfreiheit entsprechend, ist die vertraglich vereinbarte Vergütung maßgebend. Sollte sich diese als zu gering herausstellen, oder sollte sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes stehen, so kann der Urheber vom Inhaber des Nutzungsrechts eine Änderung des Vertrages dahingehend verlangen, dass eine angemessene Vergütung gewährt wird (§§ 32 I, 1, 3, 32a I UrhG).

Ist die Höhe der Vergütung überhaupt nicht festgelegt, so gilt die angemessene Vergütung als vereinbart (§ 32 I, 2 UrhG).

Wir erkennen hieraus, dass nahezu alles auf die Frage hinausläuft: Welche Vergütung ist angemessen?

Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 II, 2 UrhG).

Zur Bestimmung der Angemessenheit stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf (§ 36 I UrhG), wozu Schlichtungsstellen dienen, die dann tätig werden, wenn zumindest ein Partner die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt (§ 36a UrhG).

Als Schutzvorschriften zugunsten der Urheber sind die Vergütungsvorschriften der §§ 32, 32a UrhG zwingend, soweit es um Nutzungshandlungen in Deutschland geht oder ansonsten deutsches Recht Anwendung findet (§ 32b UrhG).

Diese Vergütungsvorschriften finden auch zugunsten von Arbeitnehmern Anwendung, die das Werk in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis geschaffen haben, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeitsvertrages nichts anderes ergibt (§ 43 UrhG).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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