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Abb. 11: Verträge der Wahrnehmungsgesellschaften

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Konkretisieren wir dies am Beispiel der GEMA: Komponisten übertragen der GEMA als Treuhänderin durch Berechtigungsverträge alle ihnen zustehenden Urheberrechte zur Wahrnehmung, insbesondere etwa die Aufführungsrechte, die Rechte der Hörfunksendung, die Rechte der Lautsprecherwiedergabe, die Rechte der Fernsehsendung, die Rechte der Fernseh-Wiedergabe, die Filmaufführungsrechte (vgl. § 1 des als Mustervertrag von der GEMA verwendeten Berechtigungsvertrages). Hat ein Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben vor, Musikwerke aufzuführen, so muss er vor der Veranstaltung die Einwilligung der GEMA einholen (§ 13b I WahrnG). Die GEMA ist verpflichtet, dem Veranstalter die Aufführung zu gestatten, allerdings nur zu angemessenen Bedingungen (§ 11 I WahrnG), d.h. gegen Bezahlung einer Vergütung nach dem Tarif (§ 13 WahrnG). Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der GEMA eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden (§ 13b II WahrnG).

Alle erzielten Einnahmen hat die GEMA nach ihrem Verteilungsplan aufzuteilen (§ 7 WahrnG).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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