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4. Schutz des Sendeunternehmens

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Sendeunternehmen genießen besonderen Schutz aus den gleichen Gründen wie die Hersteller von Tonträgern.

Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

- seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
- seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
- an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 87 I UrhG).
Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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