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7. Schutz des Filmherstellers

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Zunächst müssen wir einige Begriffe klären: Film ist jede Bildfolge oder Bild-Tonfolge, die den Eindruck eines bewegten Spiels entstehen lässt. Der Film kann sich darstellen als Filmwerk nach § 2 I Ziff. 6 UrhG; hierfür gelten die Vorschriften der §§ 88–94 UrhG. Erfüllt der Film die Erfordernisse eines Werkes nach § 2 II UrhG nicht, so handelt es sich um Laufbilder nach § 95 UrhG, wonach einige Vorschriften über Filmwerke Anwendung finden. Im Folgenden wenden wir uns dem Filmwerk zu, wobei unter diesen Begriff auch das Fernsehwerk fällt.

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Dem Hersteller eines Filmes entstehen bei der Produktion meist enorm hohe Kosten, insbesondere hat er alle Mitwirkenden zu bezahlen. Da ihm als Produzenten in der Regel weder originäre Urheberrechte noch verwandte Schutzrechte zustehen, räumt ihm der Gesetzgeber besondere Rechte ein, um ihm eine ungestörte Auswertung des Filmwerkes zu sichern. Die §§ 88–94 UrhG verschaffen dem Filmhersteller eine starke Rechtsposition.

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Dem Filmproduzenten steht am Tonträger das Leistungsschutzrecht nach §§ 85 f. UrhG zu. Darüber hinaus erhält er am Filmträger, also am Bildträger bzw. Bild-Tonträger, ein besonderes Leistungsschutzrecht nach § 94 UrhG. Danach hat er das ausschließliche Recht, den Filmträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Im Übrigen ist er berechtigt, Entstellungen oder Kürzungen zu verbieten. Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre (§ 94 III UrhG).

Im Zusammenhang mit einem Filmwerk besteht eine Vielzahl von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten. Verschaffen wir uns hierüber einen kurzen Überblick.

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Zunächst sind die Werke zu erwähnen, die bereits vor der Filmherstellung entstanden sind, etwa Romane, Novellen, Bühnenwerke, die verfilmt werden sollen, sowie Musik, die im Film Verwendung findet. Die Schöpfer derartiger vorbestehender Werke sind und bleiben Urheber ihrer Werke (vgl. § 89 III UrhG); sie werden keine (Mit-)Urheber des Filmwerkes, es sei denn, dass sie ausnahmsweise, über das vorbestehende Werk hinausgehend, auch schöpferisch an der Gestaltung des Filmwerkes mitgewirkt haben.

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Urheber des Filmwerkes sind nur diejenigen, die den allgemeinen urheberrechtlichen Regeln entsprechend, durch persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG) an der Herstellung des Filmes mitwirken. Wer zu diesem Personenkreis gehört, ist umstritten und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Urheber sind in der Regel der Regisseur, der Drehbuchautor, der Schöpfer der Dialoge, der Komponist der speziell für den betreffenden Film komponierten Musik, der Kameramann, soweit er Lichtbildwerke schafft und die Bildfolge mitbestimmt, u.U. je nach dem Grad ihrer schöpferischen Gestaltung, Cutter und Filmarchitekt. Der Filmproduzent und die Schauspieler sind keine Urheber, es sei denn, dass auch sie ausnahmsweise den Film künstlerisch gestalten. Kommen mehrere Personen als Urheber in Betracht, so sind sie Miturheber (§ 8 UrhG).

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Hinzu kommen die ausübenden Künstler, wie etwa Filmschauspieler, Musiker, Sänger, Dirigenten, Tänzer, denen dem Grunde nach Leistungsschutzrechte zustehen.

Für alle drei Gruppen gibt der Gesetzgeber Regeln zur Stärkung der Rechtsposition des Filmproduzenten.

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In Bezug auf die Urheber von vorbestehenden Werken gibt § 88 UrhG eine Auslegungsregel, eine spezielle Ausprägung der Zweckübertragungstheorie des § 31 V UrhG. Hat der Urheber dem Filmproduzenten gestattet, sein Werk zu verfilmen, dann liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerks zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 88 I UrhG). Zu einer Wiederverfilmung ist der Hersteller nicht berechtigt. Der Urheber darf nach 10 Jahren sein Werk anderweitig filmisch verwerten (§ 88 II UrhG).

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Auch in Bezug auf die Urheber am Filmwerk gibt das Gesetz eine Auslegungsregel: In der Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Herstellung räumt der Urheber dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 89 I UrhG).

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Haben ausübende Künstler mit dem Filmproduzenten Verträge über ihre Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerkes abgeschlossen, so räumen sie ihm damit im Zweifel das Recht ein, die ihnen nach § 77 I, II, 1 und § 78 I Ziff. 1, 2 UrhG) vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen (§ 92 UrhG). Auch hier verfolgt das Gesetz das Ziel der Stärkung der Rechtsposition des Filmherstellers.

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Zu guter Letzt schränkt § 93 UrhG den persönlichkeitsrechtlichen Schutz sowohl der Urheber der vorbestehenden Werke als auch der Urheber des Filmwerkes als auch der Inhaber von Leistungsschutzrechten ein. Sie können die ihnen nach den §§ 14 und 75 UrhG zustehenden Rechte hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur bei gröblichen Entstellungen oder anderen gröblichen Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller Rücksicht zu nehmen (§ 93 I UrhG).

Gröblich ist eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, Ansehen und Ruf der jeweiligen Urheber und Leistungsschutzberechtigten zu gefährden (vgl. hierzu OLG München, ZUM 92, 308 ff.).

Die Nennung jedes Einzelnen an einem Film mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erforderlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet (§ 93 II UrhG).

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