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3. Schutz des Herstellers von Tonträgern

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Hersteller von CDs, Tonbändern oder sonstigen Tonträgern genießen nach § 85 UrhG einen besonderen Schutz. Dies vor allem aus zwei Gründen: Sie erbringen – zwar keine künstlerische, aber – eine qualifizierte technische Leistung; Tonträger können heute sehr leicht kopiert werden.

Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 I UrhG).

Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 II UrhG erhält (§ 86 UrhG). Die Geltendmachung dieses Vergütungsanspruches erfolgt in der Regel über die GVL. Diese teilt nach ihrem Verteilungsplan die Vergütungen zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern auf.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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