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bb) Der Wahrnehmungsvertrag

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Der Wahrnehmungs- bzw. Berechtigungsvertrag ist der Vertrag, den Wahrnehmungsgesellschaften, also Verwertungsgesellschaften mit Urhebern abschließen.

Wie wir bereits wissen, sind die Wahrnehmungsgesellschaften in der Regel juristische Personen, die urheberrechtliche Befugnisse der Urheber-Mitglieder treuhänderisch wahrnehmen. Die Wahrnehmungsgesellschaften unterliegen der Erlaubnis und Aufsicht des Patentamtes (§§ 1, 18, 19 WahrnG). Es trifft diese Gesellschaften Kontrahierungszwang in doppelter Hinsicht: Sie müssen die Rechte der Urheber auf deren Verlangen wahrnehmen (§ 6 WahrnG) und sind verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen (§ 11 WahrnG).

Für die Verwertungsgesellschaften zeigt sich folgendes typische Bild. Sie lassen sich von Urheber-Mitgliedern durch den Wahrnehmungsvertrag Nutzungsrechte einräumen. Durch den Vortrags-, Aufführungs- oder Sendevertrag überlassen sie einem Dritten, dem Werknutzer, die Nutzung des Werkes (vgl. Abb. 11).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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