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c) Die Haftung des Internet-Providers

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Das Internet hat auch neue Fallkonstellationen hervorgebracht, bei denen insbesondere die Frage der Haftung Dritter im Vordergrund stand. So stellt sich die Frage, inwieweit Internet-Provider und Bereitsteller von Internetanschlüssen als sog. Intermediäre für Urheberrechtsverletzungen anderer Nutzer haften.

Was eine mögliche Urheberrechtsverletzung durch Provider angeht, so gilt es hier zu differenzieren. Einschlägig ist dabei das 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG), das die bisher bestehende Gesetzesstruktur im Internet grundlegend geändert hat. Der Content-Provider, also derjenige, der eigene Informationen ins Netz stellt, haftet für diese nach den allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften (§ 7 I TMG). Der Host-Provider, also derjenige, der fremde Inhalte speichert und für Nutzer bereithält, haftet hingegen grundsätzlich nur dann, wenn er die Urheberrechtswidrigkeit kannte (§ 10 TMG). Der Access-Provider, also derjenige, der für fremde Inhalte den Zugang zum Netz schafft, oder diese übermittelt, haftet nicht (§ 8 I TMG).

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Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die Angehörige seiner Familie im Rahmen der Nutzung dieses Anschlusses begehen. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet auch dann nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung, wenn er seinen Internetanschluss nicht ausreichend gegen Zugriffe unbekannter Dritter gesichert hat. Allerdings haftet der Inhaber eines Internetanschlusses zumindest als sog. Störer für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen und schuldet somit Unterlassung. Das erwächst aus den Prüfungspflichten, die auch private Anschlussinhaber treffen. Diese sind nicht umfassend, erfordern aber zumindest angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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