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c) Schutz technischer Maßnahmen

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Nicht selten unternehmen Urheber (auch sonstige nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Rechtsinhaber) Schritte, um sich vor Vervielfältigungen ihrer Werke (geschützter Rechte) durch Kopiersperren zu schützen. § 95a I UrhG bestimmt hierzu, dass wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach dem UrhG geschützten Werkes (oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Gegenstandes) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden dürfen. Technische Maßnahmen in diesem Sinne sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die dazu bestimmt sind, geschützte Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken (§ 95a II, S. 1 UrhG). In der Praxis begegnen wir derartigem Kopierschutz häufig auf CDs, DVDs, Videokassetten etc. Dieses Umgehungsverbot gilt aber nicht für Computerprogramme (§ 69a V UrhG).

Derartige Kopiersperren sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen (§ 95d I UrhG).

Die Herstellung, Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen und Erzeugnissen, deren Ziel die Umgehung technischer Maßnahmen ist, ist verboten (§ 95a III UrhG).

Die entgegen diesem Umgehungsverbot hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden (§ 96 I UrhG).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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