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2. Rechtgeschäftliche Übertragung

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Das Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar (§ 29 I UrhG). Dieser äußerst bedeutsame Grundsatz gilt zunächst für das einheitliche, umfassende Urheberrecht. Er gilt aber auch für die beiden Bestandteile des Urheberrechts, das umfassende Urheberpersönlichkeitsrecht und das umfassende Verwertungsrecht. Die aus diesen beiden Stammrechten abgeleiteten einzelnen Rechte, die Einzelbefugnisse aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG) und die einzelnen Verwertungsrechte (§§ 15–22 UrhG) sind gleichfalls nicht übertragbar, da sie Ausstrahlungen der beiden Stammrechte sind.

Nun sind die Urheber in der Regel nicht in der Lage, ihre einzelnen Verwertungsrechte selbst zu realisieren. So wird wohl der Autor sein Buch nicht selbst drucken und nicht selbst vertreiben. Der Komponist kann nicht überall dort Rechte erteilen und Gelder kassieren, wo seine Musik aufgeführt und gesendet wird. Man muss sich hier eines Dritten als Mittler bedienen. Diesen Gedanken tragen die §§ 31 ff. UrhG Rechnung.

Zweck des Urheberrechtes ist es, dem Urheber eine angemessene Belohnung dafür zuteilwerden zu lassen, dass er zum Wohle der Allgemeinheit ein Werk geschaffen hat. Daher gewährt ihm das Gesetz zur Befriedigung seiner materiellen Interessen die Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG. Daneben steht ihm – wir kennen das bereits – das Urheberpersönlichkeitsrecht zu (§§ 12 ff. UrhG).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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