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dd) Sonstige Rechte des Urhebers

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Das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte werden durch die sonstigen Rechte der §§ 25–27 UrhG ergänzt. Ihre systematische Sonderstellung rührt vor allem daher, weil es sich bei diesen nicht um absolute Rechte handelt.

Das Zugangsrecht des Urhebers zu Werkstücken wird in § 25 UrhG geregelt. Nach dieser Vorschrift kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm dieses zugänglich macht, soweit das zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. Diese Vorschrift erlaubt es dem Urheber z.B., sein Werk bei dessen Besitzer zu fotografieren, dort Skizzen zu machen oder die zur Katalogisierung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine Herausgabepflicht trifft den Besitzer hingegen nicht.

Das Folgerecht des Urhebers bezieht sich auf das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes (§ 26 I UrhG), nicht auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (§ 26 VIII UrhG).

Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Lichtbildwerke sind gegenüber den Urhebern von Werken der Literatur und Musik benachteiligt. Während letztere bei entsprechender Beliebtheit mithilfe der Verwertungsgesellschaften immer wieder zu Erlösen kommen, erzielt etwa ein Maler nur einmal ein Entgelt, nämlich dann, wenn er sein Bild verkauft. Diese Schlechterstellung soll durch § 26 UrhG abgefedert werden.

Wird das Original eines Werkes der bildenden Kunst oder eines Lichtbildwerkes für mehr als 400 € weiterveräußert, und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Verkaufserlöses (dies ist der Verkaufspreis ohne Steuern) zu entrichten.

Die Höhe des Anteils des Verkaufserlöses ist gestaffelt von 4 % (bis zu einem Verkaufserlös von 50 000 €) bis 0,25 % (für einen Veräußerungserlös über 500 000 €). Höchstgrenze der Folgerechtsvergütung ist 12 500 € (§ 26 II UrhG).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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