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a) Das Urheberpersönlichkeitsrecht

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Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist ein Ausfluss des allgemeinen, umfassenden Urheberrechtes. Es ist ein absolutes Recht. Aus diesem leiten sich die einzelnen Berechtigungen der §§ 12–14 UrhG ab, die auch Ausschließlichkeitscharakter haben.

Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich das Veröffentlichungsrecht. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird (§ 12 I UrhG). Ist weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit seiner Zustimmung veröffentlicht, so ist allein der Urheber berechtigt, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen (§ 12 II UrhG).

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberehre. Dazu gehört auch das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (§ 13, 1 UrhG). Hierdurch kann er von jedem, der sein Werk an die Öffentlichkeit bringt, verlangen, dass er dabei als Urheber genannt wird. Auch kann er bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist (§ 13, 2 UrhG), also ob unter seinem eigenen Namen, einem Pseudonym oder anonym.

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Auch § 14 UrhG schützt die Urheberehre. Nach dieser Vorschrift hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Entstellungen sind Verzerrungen oder Verfälschungen von Wesenszügen eines Werkes, wie etwa Streichung wesentlicher Teile, Verstümmelungen, Sinnentstellungen. Recht plastisch ist in diesem Zusammenhang die bekannte Sirenenentscheidung (RGZ 79, 397 ff.).

Beispiel:

Ein Hauseigentümer ließ sich ein Treppengemälde fertigen. Der Künstler schuf ein Felseneiland mit unbekleideten, nicht anstößig wirkenden Sirenen. Der Hauseigentümer veranlasste später einen anderen Maler, die Sirenen zu „bekleiden“.

Das Reichsgericht sah in dieser Maßnahme eine unberechtigte Entstellung und gab der Klage des Urhebers des Originalwerkes auf Beseitigung der Übermalung statt.

Eine andere Beeinträchtigung des Werkes liegt etwa bei dessen Wiedergabe unter herabsetzenden Begleitumständen vor oder bei Anbringen von Werken der bildenden Kunst an einem herabwürdigenden Ort.

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Die Werkentstellung bzw. -beeinträchtigung muss zu einer Gefährdung der berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers geeignet sein. Diese Eignung erfordert eine Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits mit denen des Nutzungsberechtigten bzw. des Eigentümers andererseits (BGH, GRUR 89,106 ff. – Oberammergauer Passionsspiele II).

Beispiel:

Nach den Plänen und unter der Bauleitung eines Architekten (A) wurde eine Schule gebaut. Später wurde geplant, den Schulbau so zu erweitern und umzugestalten, dass in dem atriumartigen Innenhof zwei Bautrakte erstellt werden, so dass dadurch der Innenhof verkleinert wird. Außerdem soll an einer Außenecke des atriumartigen Baues ein weiterer Bautrakt ausgeführt werden. Die Urheberrechte hat sich A vorbehalten.

Der BGH geht dabei von folgendem aus: Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird. Es besteht demnach im Urheberrecht ganz allgemein ein grundsätzliches Änderungsverbot. Dieses trifft neben dem Nutzungsberechtigten (§ 39 UrhG) auch den Eigentümer des Werkoriginals, dem allein auf Grund seines Eigentums noch keine urheberrechtlichen Nutzungen zustehen (§ 44 I UrhG). Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind unabhängig voneinander und stehen selbstständig nebeneinander; das Eigentumsrecht darf an Gegenständen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpern, nur unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt werden (§ 903 BGB). Die Sachherrschaft des Eigentümers findet dort ihre Grenze, wo Urheberrecht verletzt wird.

Umgekehrt hat aber auch der Urheber das Eigentumsrecht und die daraus fließenden Interessen des Werkeigentümers zu beachten.

Der sich aus dem Zusammentreffen von Urheber- und Eigentümerbelangen ergebende Interessenkonflikt kann im Einzelfalle nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden. Dabei kann, soweit es um die Fragen einer Abänderung des Werkoriginals geht, auf die zur Interessenabwägung im Rahmen des § 39 II UrhG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

Bei dieser Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass hier dem Interesse des Schulträgers als Eigentümer Vorrang gebührt und dass die konkreten Änderungen dem A zumutbar sind. Das wurde vor allem damit begründet, dass das Bauwerk nur eine geringe schöpferische Individualität aufweist, dass die geplanten Änderungen das Bauwerk nicht entstellen, sondern lediglich unwesentlich in die künstlerische Substanz des Gebäudes eingreifen und dass es sich hier um ein Schulgebäude handelt, das den wechselnden Bedürfnissen des Lebens genügen und gegebenenfalls angepasst werden muss (BGH, NJW 74, 1381 ff. – Schulerweiterung).

Wir erkennen, dass Eigentum und Urheberrecht in ein Spannungsfeld geraten können. Beide Rechte sind unabhängig voneinander und stehen selbstständig nebeneinander. Das Eigentum kann durch das Urheberrecht begrenzt werden. Umgekehrt kann der Urheber Maßnahmen des Eigentümers hinnehmen müssen, soweit diese ihm nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten sind.

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Neben diesen reinen Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12–14 UrhG) haben auch die sogenannten sonstigen Rechte der §§ 25 bis 27 UrhG urheberpersönlichkeitsrechtlichen Charakter.

Vgl. Fall 3.

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