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6. Weitere selbstständige Werke

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Bearbeitungen von Originalwerken, wie etwa Übersetzungen, Dramatisierungen sind als selbstständige Werke geschützt, soweit sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 3 UrhG). Wir haben hier also zwei Urheberrechte: das Urheberrecht des Schöpfers des Originalwerkes und das Urheberrecht des Bearbeiters. Das bearbeitete Werk darf aber nur mit Einwilligung des Urhebers des Ursprungswerkes veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 UrhG).

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Auch Sammelwerke werden wie selbstständige Werke geschützt (§ 4 I UrhG). Es sind dies Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder der Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG) sind. Daneben bestehen evtl. Urheberrechte an einzelnen in das Sammelwerk aufgenommenen Elementen. Beispiele für Sammelwerke sind etwa Gedichtsammlungen, Festschriften, Lexika, Enzyklopädien, möglicherweise auch Zeitschriften oder Magazine.

Ein Unterfall der Sammelwerke sind die Datenbankwerke. § 4 II, 1 UrhG definiert ein Datenbankwerk als ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind, natürlich auch hier nur dann, wenn eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG) vorliegt. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes verwendetes Computerprogramm ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes (§ 4 II, 2 UrhG).

Das Urheberrecht am Sammelwerk und damit auch am Datenbankwerk steht dessen Schöpfer zu (§7 UrhG).

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Was den Urheber des Datenbankwerkes angeht, so ist dieser nicht zu verwechseln mit dem Hersteller einer Datenbank (vgl. Rn. 173). Der Datenbankwerkurheber (§ 4 II UrhG) ist der Schöpfer (§ 7 UrhG) der Datenbank. Datenbankhersteller ist hingegen derjenige, der erhebliche Investitionen in die Datenbank gemacht hat (§ 87a UrhG) und aus diesem Grund einen gewissen Schutz erhalten soll. Die vom UrhG dem Schöpfer des Datenbankwerkes eingeräumten Rechte bestehen unabhängig von denen, die dem Datenbankhersteller zustehen (§ 87b UrhG).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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