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1. Der Werkbegriff

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Ein wichtiges Erfordernis für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen eines Werkes.

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Das entscheidende Kriterium Werk ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er bezieht sich auf die Bereiche der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 I UrhG). Zu diesen gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme
2. Werke der Musik,
3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
4. Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Diese sieben Werkarten, die das Gesetz aufzählt (§ 2 I UrhG), sind nur beispielhaft und nicht abschließend.

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Das Gesetz definiert Werke als persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 II UrhG).

Dies darf aber nicht so verstanden werden, dass das Werk allein geistige Zwecke verfolgen darf. Es schadet dem Entstehen eines Urheberrechtes nicht, wenn das Werk auch anderen Zwecken dient, wie etwa privaten Gebrauchszwecken und/oder gewerblichen Zwecken. Der Urheberrechtsschutz wird ohne Rücksicht darauf gewährt, welchem Zweck eine persönliche geistige Schöpfung dient; er ist zweckneutral.

Falls Werksqualität im Sinne von § 2 II UrhG besteht, ist Urheberrechtsschutz – trotz eines Gebrauchszwecks – möglich, etwa in Bezug auf Möbel (Le Corbusier-Möbel, Rollhocker, Stahlrohrstühle), auf Leuchten, Besteck, Geschirr, auf Modeerzeugnisse, Schmuckwaren, Musikinstrumente, auf Fahrzeuge, auch auf Figuren („Alf“). Auch das Layout einer Website ist – die § 2 II UrhG entsprechende Schöpfungshöhe vorausgesetzt – urheberrechtsschutzfähig.

Auch Werbezwecke schaden der Entstehung eines Urheberrechtes nicht. Schöpferische Werbegestaltung ist urheberrechtsfähig. So können bezüglich Werbeanzeigen, -prospekten, -plakaten, auch Logos Urheberrechte entstehen, allerdings immer nur dann, wenn Werksqualität vorliegt.

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Für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ist es nicht maßgebend, ob die Entstehung des Gegenstandes mit großen Mühen, erheblichem Zeitaufwand und großen Kosten verbunden war (BGH, GRUR 80, 227, 231 – Monumenta Germaniae Historica); allein entscheidend ist die Qualifizierung als Werk.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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