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1. Positiver Inhalt des Urheberrechts

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Wie in § 903 BGB dem Eigentümer bestimmte Befugnisse eingeräumt werden, so geschieht dies im Urheberrecht durch §§ 12 bis 27 UrhG.

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Die positiven Rechtswirkungen des Urheberrechts sind vielgestaltiger als die des Eigentums. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Urheberrecht die geistigen und die materiellen Interessen des Urhebers schützt und zum andern aus der jeweiligen Eigenart der verschiedenen Werkarten.

§ 11 UrhG normiert den positiven Inhalt des Urheberrechts. Hiernach schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk; dies ist die ideelle Seite: das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG). Hinzu tritt der Schutz in Bezug auf die Nutzung des Werkes; dies ist die materielle Seite des Urheberrechts: die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG), vgl. Abb. 4 (Rn. 20).

Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte werden ergänzt durch die sonstigen Rechte des Urhebers (§§ 25–27 UrhG). Vgl. Abb. 6 (Rn. 84).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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