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IV. Der Urheber

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Wem ist nun das Werk, die persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG), zuzuordnen? Das Gesetz verfolgt das Urheberschaftsprinzip. Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Dies kann nur eine natürliche Person sein. Eine juristische Person kann nicht selbst handeln; sie tut dies nur durch ihre Organe. Das Urheberrecht schützt, die geistigen und materiellen Interessen des Urhebers. Es gibt ihm die Möglichkeit, durch Verwertung seines Werkes finanziellen Nutzen zu ziehen, stellt also gewissermaßen einen Lohn für seine Schöpfung dar.

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Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 I UrhG). Das Entscheidende für die gemeinsame Werkschöpfung ist die Zusammenarbeit, die zur Entstehung des Werkes führt. Hierdurch unterscheidet sich die Miturheberschaft von der Bearbeitung (§ 3 UrhG). Bei letzterer ist ein Originalwerk bereits vorhanden, das nun von einem anderen bearbeitet wird. Beispiele für Miturheberschaft: Lustspiele, Drehbücher, Kompositionen, die von einem Team geschaffen werden.

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Kein Urheber ist der das Werk lediglich Anregende. Wer nur Anregungen gegeben hat, etwa durch sein Leben und Wirken den Inhalt und Aufzeichnungen eines anderen maßgebend bestimmt hat, wer lediglich auf eine bestimmte Idee hinweist, nur eine bestimmte Richtung gibt, ist kein Werkschöpfer. Anregender ist häufig der Auftraggeber für ein bestimmtes Werk, der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter, der Professor im Rahmen einer Diplomarbeit.

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Kein Urheber ist auch der Gehilfe. Das ist derjenige, der beim Erschaffen des Werkes zwar beteiligt ist, der dabei aber nur eine untergeordnete Leistung erbringt, wie etwa der technische Zeichner, der Pläne nach genauen Vorgaben des Architekten fertigt.

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Nicht selten kommt es vor, dass ein Mitarbeiter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag ein Werk schafft, etwa ein in einem Industriebetrieb oder einer Werbeagentur angestellter Grafiker, Werbetexter, Fotograf. In diesen Fällen sind die Arbeitnehmer Urheber ihrer Werke, nicht etwa der Arbeitgeber. Da das Werk aber in Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten entsteht und der Arbeitnehmer hierfür bezahlt wird, tritt hier eine Interessenkollision ein. § 43 UrhG besagt lediglich, dass die Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG auch in Fällen der Arbeitnehmerurheberschaft gelten. Daher wird sich der Arbeitgeber die benötigten urheberrechtlichen Nutzungsrechte vertraglich einräumen lassen, was auch in Bezug auf künftige Werke möglich ist (§ 40 UrhG). Fehlt eine derartige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, so nehmen die Gerichte eine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten zu Gunsten des Arbeitgebers insoweit an, als der Vertragszweck der Werkschöpfung und der des Arbeitsvertrages es erfordert. Diese Grundsätze der Zweckübertragungstheorie (Rn. 150) gelten auch für den Fall, dass ein freier Mitarbeiter auf Grund eines Dienstvertrages ein Werk geschaffen hat. Was die besondere Vergütungspflicht zugunsten des Arbeitnehmerurhebers angeht.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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