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4. Die wahrnehmbare Form

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Das Ergebnis des geistigen Schaffens des Urhebers muss eine solche Verselbstständigung erfahren haben, dass es nicht nur im Geist des Schöpfers lebt, sondern durch Konkretisierung in einer für Dritte sinnlich wahrnehmbaren Formgestaltung in die äußere Erscheinungswelt getreten ist. Die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers muss in der Darstellung selbst, also in der Formgestaltung liegen. Etwas vereinfacht ausgedrückt: Man muss das Werk sehen, hören oder fühlen können.

Diese von den Gerichten aufgestellte Voraussetzung, dass die geistige Leistung ihren Niederschlag in konkret wahrnehmbarer Formgestaltung gefunden haben muss, darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass es sich um eine verkörperte Gestaltung handeln müsse, also etwa auf Papier. Auch ein unkörperliches Fernsehbild ist des Schutzes des Urheberrechtes fähig, ebenso wie Choreografien und pantomimische Darstellungen von Performance-Künstlern.

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Aus dem Postulat der konkret wahrnehmbaren Formgestaltung ergibt sich, dass eine abstrakte Idee als solche keinen Urheberrechtsschutz genießt. Für Stil, Technik, Motiv, Moden, eine bestimmte Manier, bestimmte Methoden, Anpassung an eine bestimmte Geschmacksrichtung, Produktideen können keine Urheberrechte bestehen. Geschützt sind nur bestimmte einzelne, durch ihren Gedankeninhalt gekennzeichnete Werke.

Betrachten wir, wie sich dieser Aspekt der konkreten Ausdrucksform in der Werbung auswirkt:

Eine abstrakte Werbeidee ist nicht geschützt. Dies gilt nicht nur für die ungestaltete Idee, sondern auch für eine Werbekonzeption, für die Idee der Ausgestaltung einer Werbekampagne, für Einsatz und Art bestimmter Werbemittel, für die Idee zur Erstellung der Werbeplanung, der Durchführung einer Marktanalyse und der Art der Auswertung ihrer Ergebnisse.

Parallel zu beurteilen sind die bloßen Werbemotive, deren Einsatz sich in der Produktwerbung einiger Beliebtheit erfreut. Nicht geschützt sind etwa die Motive der werbemäßigen Nutzung eines Teddybären, der vermenschlichten Darstellung von Tieren, das Motiv eines farbigen Kindes. Urheberrechtlicher Schutz entsteht vielmehr erst in der konkreten Ausdrucksform, falls die in § 2 II UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist, wie es etwa der Fall ist beim „Bärenmarke-Bär“, beim „Mecki-Igel“, bei dem durch eine amerikanische Fernsehproduktion bekannt gewordenen „ALF“ und dem „Sarotti-Mohr“ mit seinen Pluderhosen und seiner markanten Mütze.

Auch ein bestimmter Werbestil genießt mangels Konkretisierung keinen Urheberrechtsschutz.

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Ein Werk genießt auch dann Urheberrechtsschutz, wenn es etwa gesetz- oder sittenwidrig ist. Im Urheberrechtsgesetz fehlt eine § 2 Ziff. 1 PatG entsprechende Bestimmung.

Vgl. Fälle 1, 2, 45.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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