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2. Werke der bildenden Kunst

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Der gesetzliche Oberbegriff „Werke der bildenden Kunst“ umfasst auch die Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und die Entwürfe solcher Werke (§ 2 I Ziff. 4 UrhG).

Zur bildenden Kunst gehören insbesondere die Malerei einschließlich der Grafik, die Plastik, die Bildhauerei sowie ähnliche Formen modernen Kunstschaffens. Auch Bühnenbilder sind hier einzuordnen (BGH, GRUR 86, 458 – Oberammergauer Passionsspiele I).

Die Werke der Baukunst umfassen etwa Häuser (z.B. Hundertwasser-Häuser), Kirchen, Stadien, Türme, Plätze, soweit sie eine persönliche geistige Leistung darstellen (BGHZ 21, 55 ff. – Ledigenheim), was etwa bei einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn gerichtlich anerkannt wurde (BGH vom 12.5.10, Az. I ZR 209/07).

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- Die angewandte Kunst (vgl. Rn. 31) bezieht sich auf einen Gebrauchszweck. Darunter fallen nicht nur das Kunsthandwerk, sondern auch weite Gebiete dessen, was man mit Grafik-, Mode- und Industrie-Design umschreibt. Gerade auf diesen Gebieten ist es häufig problematisch, ob der für ein Kunstwerk erforderliche ästhetische Gehalt vorhanden ist (vgl. Rn. 11); einige Beispiele:

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- Bei Gebrauchsgegenständen sind die Gerichte bei der Anerkennung eines urheberrechtlichen Schutzes zurückhaltend. So wurde einer als Bienenkorb ausgestalteten Spardose der Schutz versagt, ebenso wie einer Knickfaltlampe, einer bestimmten Vase, einem Rollhocker und bei vielen anderen Gebrauchsgegenständen. Andererseits haben Gerichte Urheberrechtsschutz anerkannt bei einem Vasenleuchter, bei nicht alltäglichen Möbeln und bei Möbeln eines Möbelprogramms, ungeachtet ihrer Einzelverkäuflichkeit, wenn sie vom Verkehr als Einheit aufgefasst und verwendet werden, auch bei einem Kinderhochstuhl.

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- Auf dem Gebiet der Mode können Zeichnungen, Entwürfe und Schnittmuster sowie die nach diesen Vorlagen angefertigten Modelle unter Urheberrechtsschutz stehen, wenn es sich um Schöpfungen individueller Prägung mit künstlerischer Gestaltungsform handelt. Wird hingegen lediglich mit den allgemein bekannten Gestaltungsmitteln gearbeitet, wie etwa bei Stoffmustern mit der Verwendung von Tweed- und Seidenstoffen in aufeinander abgestimmten Design-Complets und der Anwendung nebeneinander liegender, changierend ineinander übergehender farbiger Streifen und travers eingesetzter Muster in einheitlichen Farben, so besteht kein Schutz.

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- Bei Schmuck wird in der Regel keine individuelle persönliche Schöpfung vorliegen, da bereits eine Vielfalt von Formen bekannt ist. Hier wird man vielmehr an ein eingetragenes Design denken. Bei bestimmten Figuren, etwa dem Mecki-Igel, haben Gerichte Urheberschutz anerkannt, auch bei Comic-Figuren wie Asterix und Obelix oder den Schlümpfen.

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- Auch die Gestaltung einer Webseite kann als Werk der bildenden Kunst geschützt sein, wenn sie Schöpfungshöhe aufweist (§ 2II UrhG). Vorausgesetzt wird aber ein künstlerisch-ästhetischer Gehalt, der über die reine Gebrauchsfunktion weit hinausreicht. Daneben kommt ein Schutz der Webseite als Datenbankwerk (§ 4 II UrhG) bzw. als Datenbank (§§ 87a f. UrhG) in Betracht.
Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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