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5. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art

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Das Gesetz nennt hier als Beispiele Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 I Ziff. 7 UrhG). Dabei ist es wichtig zu erkennen, dass nicht das wissenschaftliche oder technische Gedankengut, also die wissenschaftliche oder technische Lehre, Gegenstand des Schutzes ist und daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit der Zeichnungen, Skizzen usw. herangezogen werden kann. Der urheberrechtliche Schutz kann allein seine Grundlage in der – notwendig schöpferischen – Form der Darstellung finden.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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