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bb) Die Verwertung in körperlicher Form

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§ 15 I UrhG normiert folgende drei Arten der Verwertung in körperlicher Form und ordnet sie ausschließlich dem Urheber zu:

Das Vervielfältigungsrecht: Dies ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl (§ 16 I UrhG). Einige Beispiele hierfür sind die Herstellung von: Büchern, Noten, Fotografien, Fotokopien, einem Bauwerk nach den Bauplänen (BGHZ 24, 69 – Ledigenheim), von CDs, Tonbandaufnahmen, Fernsehaufzeichnungen (§ 16 II UrhG).

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Das Verbreitungsrecht: Dies ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 I UrhG). Ist das Original oder ein Vervielfältigungsstück verkauft, so hat der Urheber eine Vergütung erhalten; seinen materiellen Interessen ist damit in der Regel Rechnung getragen, sie sind erschöpft. Daher bestimmt § 17 II UrhG, dass in den Fällen, in denen das Original oder Vervielfältigungsstücke mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sind, die Weiterverbreitung dieser Stücke gestattet ist.

Beispiel:

Ein Student hat ein Lehrbuch gekauft. Nach Durcharbeiten und Ablegen der Prüfung verkauft er es an ein jüngeres Semester. Dies ist zulässig (§ 17 II UrhG).

Dieser Erschöpfungsgrundsatz gilt jedoch – darauf sei besonders hingewiesen, um Missverständnissen vorzubeugen – nur für die Verwertung in körperlicher Form und nicht für die unkörperliche Wiedergabe, also nicht etwa für das Senderecht.

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Ist ein gewerblicher Vermieter, etwa ein „Video-Verleih-Geschäft“, Erwerber einer Video-Kassette und überlässt er diese gegen Entgelt für bestimmte Zeit an Dritte, so wird der Urheber durch diese Vermietung häufig finanzielle Einbußen erleiden. Denn wenn man diesen Film nicht hätte mieten können, so hätte ihn der eine oder andere Interessent gekauft. Daher bestimmt § 17 II UrhG, dass das Erschöpfungsprinzip im Falle der Vermietung nicht gilt. Das bedeutet, dass das Vermietrecht als ein Teilelement des Verbreitungsrechtes nach § 17 I UrhG ein ausschließliches Recht des Urhebers ist.

Auch wenn der Urheber einem Tonträger- oder Filmhersteller ein Vermietrecht eingeräumt hat, so hat der Urheber dennoch einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch gegen die gewerblichen Vermieter (§ 27 I UrhG).

Betrachten wir diese beiden aus dem EU-Recht stammenden §§ 17 und 27 UrhG in der Gesamtschau, so erkennen wir: Der Urheber kann auf Grund seines Verbreitungsrechtes nach §§ 17 I, 15 UrhG die Vermietung seines Werkes einem gewerblichen Vermieter gestatten, wofür letzterer eine Vergütung nach § 27 I UrhG zu entrichten hat. Er kann einem gewerblichen Vermieter die Vermietung auch untersagen. Ob der Urheber sich für die eine oder andere Variante entscheidet, wird sich primär nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten richten. Er wird dem gewerblichen Vermieter die Vermietung dann untersagen, wenn er der Auffassung ist, dass ihm die Vermietung mehr schadet als sie ihm durch den Vergütungsanspruch nach § 27 I UrhG einbringt.

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In Bezug auf das Verleihen von bereits verkauften Werken gilt die Ausnahme des § 17 II UrhG nicht. Hier gilt der Grundsatz der Erschöpfung. Es besteht kein ausschließliches Verleihrecht zu Gunsten des Urhebers. Nach § 27 II UrhG ist dem Urheber lediglich eine angemessene Vergütung zu bezahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung, etwa eine Bücherei, verliehen werden. Dabei versteht man unter verleihen die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung (§ 27 II, 2 UrhG).

Die Vergütungsansprüche gegen Vermieter und öffentliche Verleiher können nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (§ 27 III UrhG).

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Schließlich die dritte Art der Verwertung in körperlicher Form, das Ausstellungsrecht: Es ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen (§ 18 UrhG). Wir erkennen, dass sich dieses Recht auf Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke beschränkt und nur auf solche, die noch nicht veröffentlicht sind.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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