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Abb. 6: Einzelbefugnisse des Urhebers
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Von besonderer Bedeutung ist die Vermiet- und Verleihtantieme. Im Zusammenhang mit dem Erschöpfungsgrundsatz haben wir bereits gesehen, dass der Urheber Vergütungsansprüche gegen gewerbliche Vermieter (§ 27 I UrhG) und gegen öffentliche Verleiher (§ 27 II UrhG) hat. Bei Letzteren geht es vor allem um öffentliche Bibliotheken, wie etwa Staats-, Gemeinde- und Hochschulbibliotheken, auch solche der Kirchen. Diese Vergütungen werden pauschal ausgehandelt. So zahlen Bund und Länder für die von ihnen betriebenen Bibliotheken jährlich viele Millionen Euro an die Verwertungsgesellschaften.