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Abb. 6: Einzelbefugnisse des Urhebers

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Von besonderer Bedeutung ist die Vermiet- und Verleihtantieme. Im Zusammenhang mit dem Erschöpfungsgrundsatz haben wir bereits gesehen, dass der Urheber Vergütungsansprüche gegen gewerbliche Vermieter (§ 27 I UrhG) und gegen öffentliche Verleiher (§ 27 II UrhG) hat. Bei Letzteren geht es vor allem um öffentliche Bibliotheken, wie etwa Staats-, Gemeinde- und Hochschulbibliotheken, auch solche der Kirchen. Diese Vergütungen werden pauschal ausgehandelt. So zahlen Bund und Länder für die von ihnen betriebenen Bibliotheken jährlich viele Millionen Euro an die Verwertungsgesellschaften.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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