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Abb. 10: Einräumung von einzelnen Nutzungsrechten in den möglichen Variationen

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In der Praxis haben sich für die Verwertung des Urheberrechts zwei typische Wege herausgebildet:

Die Einräumung der Nutzungsrechte zu eigener Nutzung. Hier nutzt der Berechtigte selbst das Werk.

Einräumung zur Wahrnehmung: Hier geht es nicht darum, dass der Berechtigte das Werk selbst nutzt, sondern dass er das Nutzungsrecht einem Dritten überlässt und hierfür eine Vergütung verlangt. Dies ist die Arbeitsweise der Verwertungsgesellschaften.

Für jeden der beiden Wege wollen wir kurz ein typisches Beispiel betrachten.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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