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Abb. 9: Variationsmöglichkeiten nach § 31

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Falls nichts anderes vereinbart, fällt das vom Urheber dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht mit der Beendigung des Nutzungsvertrages ipso iure an den Urheber zurück; einer rechtsgeschäftlichen Rückübertragung bedarf es also nicht.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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