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aa) Der Verlagsvertrag

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Um die Einräumung von Nutzungsrechten zu eigener Nutzung geht es bei dem Verlagsvertrag. Dies ist ein schuldrechtlicher Vertrag besonderer Art über ein Werk der Literatur oder Tonkunst zwischen dem Urheber und dem Verleger. Schriftform ist nicht erforderlich, jedoch weitgehend üblich.

Durch den Verlagsvertrag wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 VerlG). Zur Erfüllung seiner Verpflichtung hat der Urheber dem Verleger das Verlagsrecht, ein absolutes Recht, zu verschaffen. Dies ist das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (§ 8 VerlG). Der Verlagsvertrag begründet die Verpflichtungen und enthält die Einigung (§ 413, 398 BGB) über die Einräumung des Verlagsrechts. Das Abstraktionsprinzip ist hier weitgehend durchbrochen. Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 9 VerlG).

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Der Verlagsvertrag begründet für den Verfasser eine Anzahl von Verpflichtungen; die wichtigsten seien angedeutet:

- Überlassung des Werkes zur Vervielfältigung und Verbreitung (§ 1 VerlG);
- die rechtzeitige Ablieferung des Manuskripts in druckreifem Zustand (§§ 10, 11 VerlG);
- die Enthaltungspflicht in Bezug auf Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes im Rahmen des § 2 VerlG.

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Die wichtigsten Verpflichtungen für den Verleger aus dem Verlagsvertrag:

- Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (§ 14 VerlG);
- Einräumung eines Vorzugspreises (§ 26 VerlG);
- Bezahlung der vereinbarten Vergütung (§ 22 VerlG);
- jährliche Rechnungslegung (§ 24 VerlG);
- Überlassung von Freiexemplaren (§ 25 VerlG).

Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu (§ 21 VerlG).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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