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Abb. 7: Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts (hier Aufführungsrechts)

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Das einfache Nutzungsrecht (Abb. 8) berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder neben anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen (§ 31 II UrhG). Hier stehen also mehrere Nutzungsberechtigte nebeneinander. Jeder von ihnen darf das Werk in der vereinbarten Art nutzen. Nach jüngerer Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder) hat auch das einfache Nutzungsrecht dinglichen – und nicht lediglich schuldrechtlichen – Charakter.

Typische Beispiele für einfache Nutzungsrechte: Bei Musikveranstaltungen, beim Filmverleih.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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