Читать книгу Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Andrea Wechsler - Страница 60

Abb. 8: Einräumung von einfachen Nutzungsrechten (hier Aufführungsrechten)

Оглавление

[Bild vergrößern]

141

Die Nutzungsrechte sind – im Gegensatz zu dem Urheberrecht und den einzelnen Verwertungsrechten – übertragbar. Sie können jedoch nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§ 34 I 1 UrhG); diese Vorschrift ist jedoch dispositiv (§ 34 V 2 UrhG). Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes kann Dritten aber auch ein einfaches Nutzungsrecht mit Zustimmung des Urhebers einräumen (§ 35 I, 1 UrhG).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

Подняться наверх