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3. Strafrechtlicher Schutz

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Dem § 242 StGB (Diebstahl von Sachen) entspricht § 106 UrhG (geistiger Diebstahl).

Wer gegen die §§ 106 bis 108 UrhG verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf Jahren (§ 108a UrhG) – oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Dabei ist ein Strafantrag erforderlich, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 109 UrhG).

Nach § 374 I Ziff. 8 StPO gehören die Urheberrechtsverletzungen nach §§ 106 bis 108 UrhG zu den Privatklagedelikten. Die Staatsanwaltschaft erhebt nur dann öffentliche Anklage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Das gewerbsmäßige Handeln nach § 108a UrhG ist hingegen ein Offizialdelikt.

Des Weiteren drohen unter den Voraussetzungen des § 111a UrhG Geldbußen bis 50 000 €.

Strafe droht auch demjenigen, der technische Schutzmaßnahmen (§ 98a UrhG), also Kopiersperren, umgeht und gegen die in §§ 95a bis 96 UrhG normierten Verbote verstößt (§ 108b UrhG). Strafantrag ist auch hier erforderlich (§ 109 UrhG).

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Neben die Strafe tritt die Einziehung der Piraterieprodukte unter den in § 110 UrhG genannten Voraussetzungen, soweit sich die Plagiate im Eigentum des Täters bzw. Teilnehmers befinden. Stehen die Gegenstände der Straftat hingegen im Eigentum eines Dritten, so können sie nur dann eingezogen werden, wenn der Dritte leichtfertig bei der Tat mitgewirkt oder wenn er die Piraterieprodukte in Kenntnis der Umstände in verwerflicher Weise erworben hat (§ 110, 2 UrhG, § 74a StGB). Diese eingezogenen Erzeugnisse werden vernichtet. Nach § 67a Strafvollstreckungsverordnung können sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen an karitative bzw. humanitäre Einrichtungen unentgeltlich abgegeben werden.

Die zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten nach §§ 98, 99 UrhG, insbesondere die auf Vernichtung und Überlassung, stehen in einem Spannungsfeld zu den staatlichen Ansprüchen auf Einziehung nach § 110, 1 UrhG. In § 110, 3 UrhG wird hierbei den privatrechtlichen Ansprüchen Vorrang gegeben. Dies allerdings nur, wenn der Verletzte seine Ansprüche im Strafverfahren nach §§ 403 bis 406c StPO, im sog. Adhäsionsverfahren, geltend macht.

Hat der Inhaber eines Urheberrechtes bei der Oberfinanzdirektion einen gebührenpflichtigen Antrag gestellt und Sicherheit geleistet und ist die Rechtsverletzung offensichtlich, so kann die Zollbehörde bei Einfuhr oder Ausfuhr die Beschlagnahme der Piraterieprodukte vornehmen (§ 111b UrhG).

Neben diesen öffentlich-rechtlichen Spezialvorschriften des Urheberrechts sind noch folgende Maßnahmen des allgemeinen Strafrechts von Bedeutung:

Hat der Täter durch die Urheberrechtsverletzung, etwa den Verkauf der Piraterieprodukte, Vermögensvorteile erlangt, so kann nach §§ 73 bis 73e StGB der Verfall angeordnet werden.

Des Weiteren können Gegenstände, auf die sich eine urheberrechtliche Straftat bezieht, die instrumenta sceleris, etwa Produktionsanlagen, unter den Voraussetzungen der §§ 74 ff. StGB eingezogen werden (§ 110 UrhG).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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