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a) Einräumung von Nutzungsrechten

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Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk in Bezug auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 31 I, 1 UrhG). Diese Nutzungsrechte sind aus dem Urheberrecht abgeleitete Rechte, die dem Erwerber zustehen. Der Inhalt der Nutzungsrechte deckt sich mit dem Inhalt der einzelnen Verwertungsrechte (§§ 16–22 UrhG).

Der Verlag hat auf Grund des Verlagsvertrages das Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 VerlG). Diese Nutzungsrechte entsprechen den Verwertungsrechten der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und der Verbreitung (§ 17 UrhG).

Die Nutzungsrechte können keinen anderen Inhalt haben als die einzelnen gesetzlich fixierten Verwertungsrechte.

Angesichts stets neu entwickelter Technologien ist die Frage bedeutsam, ob für Nutzungsarten, die – heute noch – unbekannt sind, schon jetzt Rechte für die Zukunft eingeräumt werden können. Dies wird in § 31a UrhG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann der Urheber solche Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumen; der diesbezügliche Vertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform und ist grundsätzlich widerruflich (§ 31a I, S. 2, 3, II UrhG). In diesen Fällen steht dem Urheber ein Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung zu (§ 32c, I UrhG). Auf diese Rechte kann im Voraus nicht verzichtet werden (§§ 31a, IV, 32c, III UrhG).

Die Nutzungsrechte sind gegenüber den Verwertungsrechten selbstständige Rechte.

Es ist möglich, dass der Urheber alle Nutzungsrechte, die inhaltlich den einzelnen Verwertungsrechten der §§ 16-22 UrhG entsprechen, einem Dritten einräumt, und dies ohne zeitliche und ohne räumliche Beschränkung. Das Nutzungsrecht kann aber auch räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 I, 2 UrhG).

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Zur inhaltlichen Beschränkung: Es ist möglich, jedes der sich aus den einzelnen Verwertungsrechten der §§ 16–22 UrhG ergebenden Nutzungsrechte einem anderen einzuräumen, z.B.

- dem A das Vervielfältigungsrecht
- dem B das Verbreitungsrecht
- dem C das Vortragsrecht usw.

Es ist natürlich auch zulässig, die Einräumung der Nutzungsrechte zu bündeln und auf verschiedene Rechtssubjekte zu übertragen, wie etwa:

- ein Autor räumt einem Verleger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ein (§ I VerlG), das Aufführungs- und Senderecht einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung.

Schließlich ist es gar erlaubt, die einzelnen Befugnisse aufzuspalten, z.B.:

- der Autor räumt einer Rundfunkgesellschaft das Senderecht zur Wiedergabe im Hörfunk, einer TV-Gesellschaft zur Fernsehwiedergabe ein.
- Ein selbstständiger Grafik-Designer wird von einem Unternehmen beauftragt, ein Plakat zu entwerfen. Er räumt dem Auftraggeber Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht in Bezug auf ein Plakat ein. Der Nutzungsumfang ist hier auf die Plakatwerbung beschränkt. Eine weitere Benutzung des Werkes, etwa für Werbeprospekte, Display-Material, Warenpackungen oder gar als Marke ist nicht gestattet (Rn. 150).

Diese Beispiele zeigen, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten der Aufspaltung durch Einräumung inhaltlich beschränkter Nutzungsrechte gibt. Dass hier Probleme auftreten können, wenn durch allzu starke Beschränkungen eine „Atomisierung“ der einzelnen Befugnisse eintritt, liegt auf der Hand.

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Zur räumlichen Beschränkung: Nutzungsrechte können auf einen bestimmten Kontinent, einen bestimmten Sprachraum, einen Staat, ein Bundesland, eine Stadt oder gar ein bestimmtes Haus, etwa ein Theater, beschränkt sein.

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Zur zeitlichen Beschränkung: Wegen der langen Laufzeit des Urheberrechtsschutzes sind Beschränkungen in zeitlicher Hinsicht üblich. So schließt die GEMA die Berechtigungsverträge (Mustervertrag in der Fassung von 2013) mit den Urhebern zunächst auf drei Jahre ab mit der Weiterführung im jeweiligen Drei-Jahres-Zyklus, falls keine Kündigung erfolgt.

Neben der Differenzierung unbeschränktes – beschränktes Nutzungsrecht unterscheidet das Gesetz zwischen einem ausschließlichen und einem einfachen Nutzungsrecht (§ 31 I, 2 UrhG).

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Das ausschließliche Nutzungsrecht (Abb. 7) berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und – mit Zustimmung des Urhebers (§ 35 UrhG) – Nutzungsrechte einzuräumen (§ 31 III UrhG). Bei dieser ausschließlichen Lizenz gibt es also nur einen Nutzungsberechtigten.

Dem Inhaber dieses ausschließlichen Nutzungsrechts stehen hier zweierlei Rechte zu: Er darf das Werk in der vereinbarten Art nutzen und er ist berechtigt, Dritten, den Urheber eingeschlossen, die Nutzung des Werkes zu verbieten.

Das ausschließliche Nutzungsrecht ist ein dingliches Recht.

Ein Beispiel für ausschließliche Nutzungsrechte: Die Komponisten und Textdichter übertragen der GEMA in dem Berechtigungsvertrag häufig ausschließliche Nutzungsrechte zur Wahrnehmung.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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