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b) Durchführung der Einräumung von Nutzungsrechten

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Es geht hier um das, was man unter Urhebervertragsrecht zu verstehen pflegt. So divergierend die einzelnen Urheberrechtsverträge in ihrer Ausgestaltung in der Praxis auch sein mögen, sie alle beruhen auf §§ 31 ff. UrhG.

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Auch im Urheberrecht gilt grundsätzlich das Abstraktionsprinzip. Im Kausalgeschäft verpflichtet sich der Urheber, einem Dritten bestimmte Nutzungsbefugnisse einzuräumen. Die Verpflichtungsgeschäfte sind oft recht verschieden; häufig sind es Kauf-, Dienst- und Werkverträge oder aber Verträge besonderer Art. Das Erfüllungsgeschäft erfolgt nach §§ 413, 398 BGB, also durch formlose Einigung. Dieses Abstraktionsprinzip wird im Urhebervertragsrecht aber nicht immer streng durchgeführt; so ist es z.B. bei den Verlagsverträgen – wie wir noch sehen werden – weitgehend durchbrochen.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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