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2. Negativer Inhalt des Urheberrechts

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§ 1004 BGB schützt den Eigentümer vor der Beeinträchtigung durch Dritte, indem ihm gegen den Verletzer Ansprüche eingeräumt werden. Genau so ist dies bei §§ 97 ff. UrhG in Bezug auf das Urheberrecht der Fall. Sehr häufig kommen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor, die wegen der weltweiten Verbreitung besonderes Gewicht haben. Dabei haben sich hier eine Reihe von Ländern über die WIPO-Internetverträge (WIPO- Urheberrechtsvertrag, WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger) auf weltweit gültige Grundsätze geeinigt. Diese Grundsätze haben sodann über die europäische Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-Richtlinie) aus dem Jahr 2001 Einzug in das deutsche Urheberrecht gehalten.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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