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1. Sprachwerke

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Sprachwerk (§ 2 I Ziff. 1 UrhG) ist der Oberbegriff für alle mittels Sprache ausgedrückten Werke. Dabei kommt es nicht darauf an, um welche Sprache es sich handelt, ob in- oder ausländische, ob lebende oder tote. Das Gesetz nennt als wichtigste Beispiele Schriftwerke, Reden und Computerprogramme. Ein Schriftwerk ist ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck, eine Rede hingegen ein solcher ohne Schriftzeichen; einige Beispiele für Schriftwerke:

- Romane, Novellen, Gedichte, Liedertexte, Bühnenwerke, Hörspiele, Filmdrehbücher und wissenschaftliche Bücher genießen in der Regel Urheberschutz.
- Briefe, die lediglich Alltägliches oder bloße geschäftliche Mitteilungen beinhalten, sind mangels individueller Formprägung nicht urheberrechtsschutzfähig.
- Das Gleiche gilt für Tagebücher; weisen solche jedoch eine individuelle geistige Leistung auf, so besteht Urheberrechtsschutz.
- Ein Anwaltsschriftsatz, der sich als ein alltägliches, mehr oder weniger auf Routine beruhendes Anwaltsschaffen darstellt, ist urheberrechtlich nicht geschützt. Kommt in dem Schriftsatz jedoch nicht nur ein hohes Maß an Energie und Kritikfähigkeit, sondern auch an schöpferischer Fantasie und Gestaltungskraft zum Ausdruck, so genießt er Urheberrechtsschutz.
- Einzelne Worte oder Wortverbindungen – wie etwa „Orgware“ im Gegensatz zur „Hardware“ oder „Software“ – und Werktitel – wie etwa „Sherlock Holmes“, „Der 7. Sinn“, „ARD“ – sind urheberrechtlich nicht geschützt.

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- Bei Werbeslogans kommt es nicht darauf an, ob sie zugkräftig und damit werbewirksam sind, sondern allein darauf, ob sie als Sprachwerk eine eigenschöpferische Leistung darstellen. Hier haben die Gerichte sowohl negativ als auch positiv entschieden. Verneint wurde ein Urheberrecht bei „Hamburg geht zu E“, bei „Ja – Jacobi“, bei „Für das aufregendste Ereignis des Jahres“ anlässlich einer Fußball-Weltmeisterschaft, bei „DEA – Hier tanken Sie auf“. Hingegen wurde ein Urheberrechtsschutz zugebilligt bei „Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich in Forma-Büstenhalter“. In Bezug auf Schlafsäcke hat der BGH die Frage der Urheberrechtsfähigkeit bei „Ein Himmelbett als Handgepäck“ offengelassen. Tendenziell gesehen ist die Anerkennung eines Urheberrechtes bei Werbesprüchen eher zu verneinen als zu bejahen.
- Bei Werbeprospekten und -katalogen können keine generellen Aussagen gemacht werden. Hier hängt es allein von der Gestaltung im einzelnen Falle ab, inwieweit sie sich als individuelle geistige Schöpfung darstellen. Erhebt sich der Prospekt seiner Gestaltung nach nicht über die Höhe des Alltäglichen, enthält er im Wesentlichen nur reine Tatsachenangaben, etwa über Leistungsmerkmale, Qualität und Preis, so wird kein Urheberrechtsschutz zugebilligt. Letzteres gilt auch für Bedienungsanweisungen.
- Formulare, Tabellen, Vordrucke, Verzeichnisse, Register werden im Allgemeinen den an ein Werk zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werden.
- Grundsätzlich entsteht das Urheberrecht natürlich auch für digitale Güter, soweit die Schutzvoraussetzungen des deutschen Urheberrechts erfüllt sind. So haben beispielsweise deutsche Gerichte entschieden, dass auch Webseiten urheberrechtlich geschützt sein können, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. So wurde vom LG Köln entschieden, dass allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche nicht für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe genügt (Az: 28 O 298/04). Hingegen wurde anerkannt, dass eine suchmaschinenoptimierte Webseite urheberrechtlich geschützt ist, wenn die Verwendung von Meta-Tags im Quellcode dazu führt, dass die Seite auf den vorderen Rängen der Ergebnislisten bei Suchmaschinen rangiert (OLG Rostock mit Beschluss vom 27. Juni 2007, AZ 2 W 12/07). Letztlich bleibt die Frage des Urheberrechtsschutzes für digitale Güter eine Einzelfallentscheidung genauso wie sie es für nicht-digitale Güter ist.

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Computerprogramme sind dem Urheberrechtsschutz zugänglich (§ 2 I Ziff. 1 UrhG). Dabei sind sie nicht den Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 I Ziff. 7 UrhG), sondern den Sprachwerken zugeordnet. Rechtfertigender Grund hierfür: Die Programme verwenden sprachliche Ausdrucksmittel und sind in solche übersetzbar.

Für Computerprogramme sind in den §§ 69a ff. UrhG Sonderregeln geschaffen worden. Diese Spezialvorschriften dienen insbesondere der Umsetzung der EG-Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und bringen damit eine EG-weite Vereinheitlichung auf diesem Rechtsgebiet. Die §§ 69a ff. UrhG weichen von den Regelungen der anderen Werkarten erheblich ab.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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