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6. Schutz des Datenbankherstellers

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Besonderen Schutz genießen Datenbankhersteller insbesondere deswegen, weil auf diesem Gebiet erheblicher Aufwand zu erbringen ist.

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch angeordnet und einzeln mithilfe elektronischer Mittel zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert (§ 87a I, 1 UrhG).

Dem Datenbankhersteller – das ist derjenige, der die genannten Investitionen vorgenommen hat (§ 87a II UrhG) – wird das Ausschließlichkeitsrecht der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe eingeräumt (§ 87b I UrhG).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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